Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 14. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
In dem ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten
die Beteiligten darüber, ob eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
und sozialen Pflegeversicherung unterliegt, ob ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Beiträgen besteht und über die
Rechtmäßigkeit eines Vollstreckungsersuchens der Beklagten.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27.8.2015 gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg (der Klägerin zugestellt am 26.8.2015)
"Beschwerde" eingelegt und mit Schreiben vom 19.9.2015 für das Verfahren vor dem BSG PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt (beim BSG zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse per Post eingegangen am 23.9.2015). Zur
Begründung hat sie geltend gemacht, "die Beklagte" sei zu verpflichten, "sofortige vollständige Beitragsrückzahlungen" an
die Klägerin zu leisten und laufende Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen.
II
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH wie auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind abzulehnen. Hierüber entscheidet
der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
127 Abs
1 S 1
ZPO).
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Klägerin kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage
aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren (= Revisionszulassung) nicht durchdringen. Die Würdigung des Akteninhalts und des
Vorbringens der Klägerin bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung - entgegen den Erfordernissen - keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts einer der Revisionszulassungsgründe des §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann.
Anhaltspunkte für eine über den Fall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Divergenz
(Zulassungsgründe nach §
160 Abs
2 Nr
1 und
2 SGG) sind nicht zu erkennen. Zugleich erscheint es ausgeschlossen, dass ein Verfahrensfehler als Zulassungsgrund mit Erfolg dargelegt
werden könnte. Weder aus dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schreiben vom 27.8.2015 noch aus den Akten ist ein solcher entscheidungserheblicher
Mangel des Berufungsverfahrens ersichtlich, der nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
III
Das von der Klägerin bereits selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die
Klägerin konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden
ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG).
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.