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BSG, Beschluss vom 14.03.2019 - 12 KR 95/18 B
Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung ausgezahlter Direktlebensversicherungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes
1. Zur formgerechten Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist eine Rechtsfrage so konkret zu formulieren, dass sie als Grundlage für die Darlegung der weiteren Merkmale der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit, Breitenwirkung) geeignet ist.
2. Wird ein Verfassungsverstoß geltend gemacht, ist es unzureichend, lediglich nach der Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht an sich zu fragen; eine Rechtsfrage muss derart klar formuliert sein, dass deutlich wird, welche konkrete Regelung des einfachen Rechts als mit der Verfassung nicht in Einklang stehend erachtet wird und dazu ist unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 26.09.2018 L 5 KR 104/18 , SG Koblenz 09.03.2018 S 1 KR 579/17
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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