Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin für
die Zeit vom 1.10.2007 bis zum 31.12.2009 Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge in Höhe von insgesamt 8491,60 Euro zu zahlen
hat, weil der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag (Bescheid vom 28.11.2012, Widerspruchsbescheid
vom 2.7.2013). Das SG Chemnitz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.3.2017). Das Sächsische LSG hat die Berufung zurückgewiesen.
Der Geschäftsführervertrag weise für eine Beschäftigung typische Merkmale auf. Darüber hinaus sei nach der Rechtsprechung
des BSG ein sog Fremdgeschäftsführer ausnahmslos abhängig beschäftigt (Beschluss vom 17.10.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision
wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie "hilfsweise" auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) gestützt wird (dazu 1.), und unbegründet, soweit eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) gerügt wird (dazu 2.). Sie ist daher insgesamt zurückzuweisen.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung
ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich
ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hat schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen
Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage
ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Eine Rechtsfrage ist so konkret zu formulieren, dass sie als
Grundlage für die Darlegung der weiteren Merkmale der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit,
Breitenwirkung) geeignet ist (Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl 2017, §
160a, RdNr 97).
2. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor.
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG voraus, dass der angefochtene Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht. Eine Abweichung im Sinn dieser Vorschrift liegt vor, wenn das LSG eine entscheidungserhebliche rechtliche Aussage
zum Bundesrecht getroffen hat, die einer rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG widerspricht. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt
und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (BSG Beschluss vom 26.9.2017 - B 1 KR 37/17 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 37 RdNr 4 mwN). Für eine Divergenz ist daher nur Raum, wenn eine Identität zwischen der vom LSG entschiedenen
Rechtsfrage und des herangezogenen höchstrichterlichen Urteils besteht (BSG Beschluss vom 6.10.2009 - B 8 SO 24/09 B - Juris RdNr 8 mwN). Die sich gegenüberstehenden Rechtssätze müssen eine vergleichbare
Rechtslage betreffen (BSG Beschluss vom 3.2.2015 - B 13 R 261/14 B - Juris RdNr 13). Gebietet der jeweilige Regelungszusammenhang eine unterschiedliche Interpretation identischer Begriffe,
liegt daher keine Divergenz vor (Karmanski in Roos/Wahrendorf,
SGG, §
160 RdNr 45). Das ist hier der Fall.
Die Klägerin entnimmt dem angegriffenen Beschluss des LSG den Rechtssatz, dass bei einem am Gesellschaftskapital einer GmbH
nicht beteiligten Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit generell ausscheide und die sog "Kopf und Seele"-Rechtsprechung,
wonach ein Fremdgeschäftsführer ausnahmsweise als selbstständig anzusehen sei, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die
Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen könne und führe, ohne dass ihn die Gesellschafter daran hinderten,
für die Feststellung einer Beschäftigung iS des §
7 Abs
1 SGB IV niemals anzuwenden sei. Demgegenüber habe das BSG mit Urteil vom 14.12.1999 (B 2 U 48/98 R - Juris) folgenden Rechtssatz aufgestellt: "Auch der (Fremd-)Geschäftsführer, der am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt
ist, ist nicht abhängig beschäftigt i S. v. §
7 Abs.
1 SGB IV, wenn es ihm sein tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der GmbH gestattet, nicht genehme Weisungen zu verhindern.
Dies kann z. B. der Fall sein, wenn er auch als externer (angestellter) Geschäftsführer in der GmbH 'schalten und walten'
kann, wie er will, weil er die Gesellschafter persönlich dominiert oder weil diese wirtschaftlich von ihm abhängig sind. In
diesem Sinne 'schalten und walten' kann der Geschäftsführer, wenn er sich nach dem Gesamtbild wie ein Alleininhaber einer
Firma verhält, er allein in Angelegenheiten der GmbH tätig wird und nur er das erforderliche Fachwissen hat." Diese geltend
gemachten Rechtssätze sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangen.
Während das Urteil des BSG das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung betrifft, hat sich das LSG im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach
§ 28p
SGB IV mit der Vorschrift des §
7 Abs
1 SGB IV auseinandergesetzt. Wie die Klägerin selbst ausgeführt hat, entspricht es aber der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass der Beschäftigungsbegriff kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen ist, so dass es insoweit auch keiner Anfrage
nach §
41 Abs
3 SGG bei dem für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zuständigen Senat durch den erkennenden Senat bedarf (BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 = SozR 4-2400 §
7 Nr 24 RdNr 32). Der für Betriebsprüfungs- und Statusfeststellungsverfahren (§§ 7a, 28p
SGB IV) zuständige erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, dass bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit
generell ausscheide und die frühere sog "Kopf und Seele"-Rechtsprechung, wonach ein Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft
und ausnahmsweise auch ein Angestellter unterhalb der Geschäftsführerebene, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden
ist, ausnahmsweise als selbstständig angesehen worden ist, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft
nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn die Gesellschafter daran hinderten, ausdrücklich aufgegeben
worden sei (zuletzt Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 20). Das LSG hat dieses Urteil seinem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugrunde gelegt
und die vorliegend maßgebende Rechtsprechung des BSG zutreffend angewendet.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 S 1, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 GKG.