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BSG, Beschluss vom 28.02.2011 - 12 SF 10/10 S
Ausschluss der Zuständigkeitsbestimmung in unterschiedlichen Verfahren bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren
Zwar erfasst § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch den Streit über das Rechtsmittelverfahren. Um einen derartigen Streit geht es indes nicht, wenn sich die beteiligten Gerichte über die Zuständigkeit des LSG für die Entscheidung über ein bestimmtes Rechtsmittel einig sind, es damit am Zuständigkeitsstreit unter mehreren in Betracht kommenden Gerichten fehlt und ihre Meinungsverschiedenheiten lediglich den Verfahrensgang betreffen. Insbesondere fehlt es an einem Streit über die Zuständigkeit, auf den allein § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG angewandt werden kann, wenn das Gericht der Vorinstanz nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache deren weitere Bearbeitung mit der Begründung verweigert, die Entscheidung des zuständigen Rechtsmittelgerichts leide an schwerwiegenden Verfahrensverstößen, entfalte daher keine Bindungswirkung und die Sache sei deshalb noch bei dem Rechtsmittelgericht anhängig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 98 S. 1
,
ZPO § 117 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 22.09.2010 S 39 KN 258/09 P
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird als unzulässig verworfen.

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