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BSG, Beschluss vom 03.12.2010 - 12 SF 7/10 S
Streitigkeit über Anwendung von Regelungen über die örtliche Zuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren; Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses
Gemäß § 98 S. 1 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG ist ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend. Dies gilt im Interesse des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes und einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung grundsätzlich unabhängig von der Verletzung prozessualer oder materieller Vorschriften. Den Streit der beteiligten Gerichte über die Anwendung von Regelungen über die örtliche Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss zugrundeliegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen, ist gerade nicht Aufgabe des gemeinsam übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GVG § 17a Abs. 2
,
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4
,
SGG § 98 S. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 02.08.2010 S 10 KR 3138/10
Das Sozialgericht Stuttgart wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

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