Wahrung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I
Der 1947 geborene, bei der beklagten Krankenkasse als Rentner versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, stationäre Leistungen
zur Rehabilitation ("Schroth-Kur") im Sanatorium Sonneck/Oberstaufen gewährt zu erhalten (hilfsweise Neubescheidung), in den
Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche
Urteil zurückgewiesen und ausgeführt, das nach §
40 Abs
3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls bestehende Ermessen der Beklagten, eine Klinik als Behandlungseinrichtung
auszuwählen, sei nicht allein auf die Zuweisung in das genannte Sanatorium beschränkt gewesen (keine Ermessensreduzierung
auf Null). Auch unter Einbeziehung der Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. K könne nicht festgestellt werden,
dass sich ausschließlich eine entsprechende Zuweisung als rechtmäßig erweisen würde (Beschluss vom 28. September 2006).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 2 iVm §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Verfahrensfehlers (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; nach dessen Halbsatz 2 kann ein Verfahrensmangel ua auf eine Verletzung des §
128 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) gar nicht und auf die Verletzung des §
103 SGG nur unter qualifizierten Voraussetzungen gestützt werden. Die Beschwerdebegründung vom 15. Dezember 2006 rügt insoweit, dass
das LSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art
103 Grundgesetz) verletzt habe, weil das Gericht seinen Sachvortrag "total ignoriert" (so Seite 3 Mitte) bzw "zwar wohl zur Kenntnis genommen,
... aber ersichtlich wirklich nicht erwogen" habe (so Seite 4 oben). Mit dem darauf bezogenen Vorbringen wird ein Verfahrensfehler
indessen nicht iS von §
160a Abs
2 Satz 3
SGG bezeichnet. Das Beschwerdevorbringen verkennt, dass das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs ein Gericht regelmäßig nur
verpflichtet, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
Es ist aber erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl zB BSG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 12 BK 17/96; BVerfGE 65, 293, 295 f mwN = SozR 1100 Art 103 Nr 5). Ein Gericht muss sich dagegen nicht ausdrücklich mit jedem Beteiligtenvorbringen auseinandersetzen,
wenn sich aus der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass es das Vorbringen auch ohne explizite Erwähnung für unerheblich gehalten
hat (vgl Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl 2005, §
136 RdNr 7a mwN). Dass vor diesem Hintergrund ein verfahrensfehlerhaftes Handeln des LSG dargelegt wurde, ist nicht ersichtlich.
So gibt der Tatbestandsteil des LSG-Beschlusses den Sachvortrag des Klägers zu den Gründen, aus denen sich das Klagebegehren
rechtfertigen soll, einschließlich der Bewertung durch Dr. K - der in erster Instanz schriftlich als sachverständiger
Zeuge angehört worden ist - mehrfach wieder. Ferner wird dann von Seite 8 oben bis Seite 10 oben ausführlich begründet, weshalb
aus Sicht des LSG eine Ermessensreduzierung der Beklagten allein in Richtung auf die beantragte Form der vom Kläger begehrten
Leistungsgewährung ausschied und dass ebenso eine Maßnahme in der "AOK-Klinik Stöckenhöfe, Klinik für Internistische und Orthopädische
Rehabilitation" in Wittnau bei Freiburg in Betracht kam (ua: Behandlung von Herz-Kreislauf- wie Stütz- und Bewegungsapparat-Erkrankungen;
Klinik mit europäischem Prüfzertifikat und umfangreichem Therapieangebot; fehlender Ausschlag für die höhere Motivation des
Klägers hinsichtlich einer Behandlung in der von ihm gewählten Einrichtung sowie in Bezug auf Behandlungsmaßnahmen dort in
der Vergangenheit; fehlende ärztliche Leitung des Sanatoriums; Hindeuten auf Schwerpunkt des Sanatoriums im Bereich der Wellnessanwendungen).
Speziell angesprochen hat das LSG auch die Auffassung von Dr. K , der sich allerdings - trotz der für den Kläger sprechenden
Argumente - selbst nicht in der Lage gesehen habe zu beurteilen, welche Einrichtung medizinisch besser geeignet sei. Schließlich
ist der Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkt angesprochen worden. Inwieweit bei dieser Begründung des Beschlusses davon gesprochen
werden kann, das Berufungsgericht habe die Position des Klägers in Gänze bzw in wesentlicher Beziehung nicht wahrgenommen
bzw nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen, ist nicht erkennbar. Der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs
gebietet nämlich weder, dass das Gericht der vom Betroffenen vorgetragenen Position auch inhaltlich folgt noch, dass es die
Bewertung der Argumente in der Gewichtung teilt, wie es der Betroffene für richtig hält. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen,
dass die richterliche Beweiswürdigung insbesondere der Ausführungen von Dr. K einer Verfahrensrüge nicht zugänglich
ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2 iVm §
128 SGG). Soweit gerügt wird, die Beklagte habe ihr "Ermessen überhaupt nicht in den Bescheid aufgenommen" und das LSG habe eigenes
Ermessen an die Stelle der Ermessensausübung der Verwaltung gesetzt, wird im Übrigen nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit
dies unter dem Blickwinkel der als Verfahrensfehler allein gerügten Gehörsverletzung von Bedeutung sein sollte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat analog §
160a Abs
4 Satz 3
SGG ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.