Gründe:
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte, 1940 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl von Krankheiten (ua Diabetes
mellitus, Halbseitensehschwäche rechts nach Schlaganfall, Hörminderung, Nervenfunktionsstörung der Beine). Der Kläger ist
mit seinem Begehren, ihm wegen seiner Gehbehinderung und Gleichgewichtsstörungen mit Schwindel und Drehschwindel eine stationäre
Rehabilitationsmaßnahme zu bewilligen, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat - unter
teilweiser Bezugnahme auf die Gründe des SG-Urteils - zur Begründung ua ausgeführt, es bestehe keine Notwendigkeit einer stationär durchzuführenden Rehabilitationsmaßnahme.
Auch die Stuhlinkontinenz des Klägers schließe eine ambulante Behandlung nicht aus, zumal der Kläger täglich fast 90 Minuten
allein mit seinem Hund spazieren gehe (Beschluss vom 27.11.2015).
Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung
und des Verfahrensfehlers.
1. Der Kläger legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten
Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
Der Kläger formuliert weder (irgend)eine Rechtsfrage noch setzt er sich überhaupt inhaltlich mit Rechtsfragen auseinander.
Vielmehr trägt er nur vor, dass eine qualifizierte medizinische Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht
erfolgt sei. Das LSG hätte ein weiteres Gutachten bei einem anderen medizinischen Sachverständigen einholen müssen.
2. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen sinngemäß (auch) einen Verfahrensmangel geltend macht, bezeichnet er diesen nicht
ausreichend. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf stützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), muss die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, um den Verfahrensmangel zu
bezeichnen (§
160a Abs
2 S 3
SGG; vgl hierzu zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Hieran fehlt es. Der Kläger legt die erforderlichen Umstände einer - nach seinem Vorbringen allein in Betracht kommenden
- Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) nicht dar. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen (vgl dazu und zu den weiteren
Voraussetzungen BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN). Schon hieran fehlt es.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.