Kostenerstattung für zahnprothetische Leistungen
Vorheriges Heil- und Kostenplanverfahren
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 30. September 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. September
2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger nahm ohne vorheriges Heil- und Kostenplanverfahren zahnprothetische
Leistungen des Zahnarztes Dr. K. in Anspruch. Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm die dafür entstandenen Behandlungskosten
(894,97 Euro) zu erstatten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt,
der Kostenerstattungsanspruch des Klägers scheitere schon daran, dass der Kläger den bei einer zahnprothetischen Behandlung
erforderlichen Heil- und Kostenplan nicht zur Genehmigung eingereicht habe (Urteil vom 30.9.2014).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt, ihm für das
Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts zu bewilligen.
II
Der Antrag des Klägers ist abzulehnen (dazu 1.), die Beschwerde des Klägers ist zu verwerfen (dazu 2.).
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter umfassender Würdigung des Vorbringens des Klägers in den Vorinstanzen - Anhaltspunkte
dafür, dass er einen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall
des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Dass der Anspruch Versicherter auf Versorgung mit Zahnersatz einen zuvor genehmigten - und nur befristet wirksamen - Heil-
und Kostenplan voraussetzt, ist durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt (vgl BSG SozR 4-2500 § 55 Nr 2 RdNr 11 f; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Ebenso fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des
LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
2. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§
73 Abs
4 S 1
SGG). Der Kläger gehört nicht zu dem Kreis der hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 S 2 und 3
SGG). Er hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.