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BSG, Urteil vom 08.09.2015 - 1 KR 16/15
Rechtmäßigkeit der Feststellung des Ruhens des Leistungsanspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Beitragsrückständen nach Kassenwechsel
1. Beitragsrückstände eines Mitglieds mindestens in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate bei einer Vorgänger-Krankenkasse berechtigen bei Krankenkassenwechsel die nachfolgende Krankenkasse, das Ruhen des Leistungsanspruchs des Mitglieds festzustellen.
2. Der bestandskräftige Ruhensbescheid der Vorgänger-Krankenkasse entfaltet im Versicherungsverhältnis des Mitglieds zur nachfolgenden Krankenkasse weder Tatbestands- noch Feststellungswirkung.
3. Das Berufungsgericht kann Beteiligtenvorbringen nur dann als verspätet zurückweisen, wenn der Vorsitzende oder der hierzu befugte Berichterstatter dem betroffenen Beteiligten mit unterschriebener Verfügung eine Ausschlussfrist mit Belehrung gesetzt hat und diese hat zustellen lassen.
Normenkette:
SGB V § 16 Abs. 3a
,
KSVG § 16 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 27.05.2014 L 11 KR 1169/13 , SG Freiburg 14.02.2013 S 11 KR 966/12
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2014 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: