Gründe:
I
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin, ist mit ihrem Begehren, ihr eine stationäre Maßnahme zur medizinischen
Rehabilitation (Reha) zu gewähren, bei der Beklagten erfolglos geblieben. Das SG hat die Beklagte wegen Eintritts einer Genehmigungsfiktion zur Leistung verurteilt. Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten
den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach den überzeugenden Stellungnahmen des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung (MDK) seien die vertragsärztlichen Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft, die
Regelungen über die Genehmigungsfiktion gälten nicht für Leistungen zur medizinischen Reha (Urteil vom 18.1.2018).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe
(PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K zu bewilligen.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt K ist abzulehnen (dazu 1.), ihre Beschwerde
ist zu verwerfen (dazu 2.).
1. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es, weil die mit Begründung eingelegte Beschwerde, für die die Klägerin PKH beantragt,
nicht zur Zulassung der Revision führt (dazu 2.).
2. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG; dazu a) und des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG; dazu b).
a) Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich
sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Klägerin richtet ihr Vorbringen hieran nicht aus.
Die Klägerin formuliert bereits keine Rechtsfrage. Ihren Ausführungen ist jedoch sinngemäß die Frage zu entnehmen, ob die
Genehmigung eines Antrags auf Gewährung einer stationären Maßnahme zur medizinischen Reha nach §
13 Abs
3a S 6
SGB V fingiert werden kann. Es fehlen hinreichende Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren.
Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen
Rspr keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 6; BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - Juris RdNr 7 mwN). Die Klägerin geht selbst davon aus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage in der Rspr des BSG bereits geklärt ist und benennt eine Entscheidung des erkennenden Senats (BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr 33). Sie ist indes der Meinung, dass diese Rspr einer Überprüfung bedürfe. Eine Rechtsfrage, über die
bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann zwar erneut klärungsbedürftig werden, wenn ihr in nicht geringfügigem
Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN; BSG Beschluss vom 27.1.2012 - B 1 KR 47/11 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.2.2013 - B 1 KR 72/12 B - RdNr 7; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 7). Dies ist im Rahmen der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl zB BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 5). Daran fehlt es.
Die Klägerin beruft sich lediglich auf die vereinzelte Stimme des SG. Entsprechend der SG-Ansicht gelte der Ausschluss medizinischer Reha-Leistungen (§
13 Abs
3a S 9
SGB V) weder bei Ansprüchen auf Naturalleistung (§
13 Abs
3a S 6
SGB V) noch auf Kostenerstattung (§
13 Abs
3a S 7
SGB V), sondern gar nicht. Reha-Leistungen könnten von anderen Leistungen des
SGB V nicht klar abgegrenzt werden. Diese Ausführungen ohne substantielle Auseinandersetzung mit der Rspr zur Abgrenzung der Reha-
von anderen Leistungen und mit den Gründen der BSG-Rspr für eine gesetzeskonforme Rechtsanwendung (vgl zB BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr 33, RdNr 12 ff; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 34 RdNr 34 ff; BSG Urteil vom 7.11.2017 - B 1 KR 24/17 R - Juris RdNr 18 mwN, für BSGE und SozR vorgesehen) liegen völlig fern. Soweit die Klägerin meint, der Ausschluss verstieße
gegen Art
3 Abs
3 S 2
GG, legt sie dies nicht hinreichend dar. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die
Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rspr des BVerfG und des
BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu muss er den Bedeutungsgehalt der in
Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufzeigen, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtern und die Verletzung
der konkreten Regelung des
GG darlegen (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - Juris RdNr 7). Auch daran fehlt es. Die Klägerin benennt - wie das SG - nur knapp Art
3 Abs
3 S 2
GG als angeblich verletzte Vorschrift.
b) Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es.
Die Klägerin rügt, das LSG hätte den Sachverhalt medizinisch weiter aufklären und ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
Dieses Vorbringen genügt nicht den dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht
nach §
103 SGG stützt, muss insbesondere einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen (stRspr, vgl
zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN; BSG Beschluss vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - Juris RdNr 5). Hierzu gehört die Darlegung, dass ein - wie hier - anwaltlich vertretener Beteiligter im Verfahren formelle
Beweisanträge gestellt hat, die er vor der abschließenden Entscheidung des LSG bei den Schlussanträgen zumindest hilfsweise
aufrechterhalten hat (vgl zB BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.10.2017 - B 1 KR 18/17 B - Juris RdNr 7). Ist ein Prozessbeteiligter rechtskundig vertreten, gilt sein schriftsätzlich während des Verfahrens gestellter
Beweisantrag nur dann als bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, wenn er als solcher zur Niederschrift
der mündlichen Verhandlung wiederholt oder im Urteil des LSG erwähnt wird (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Der Tatsacheninstanz soll dadurch nämlich vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche
Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG Beschluss vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 1.2.2013 - B 1 KR 111/12 B - RdNr 8). Daran fehlt es. Die Klägerin benennt bereits keinen Beweisantrag, den sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
bei den Schlussanträgen aufrechterhalten hätte. In ihrer ergänzenden Begründung greift die Klägerin in rechtlich unbeachtlicher
Weise (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nur die auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten MDK-Gutachten gestützte Beweiswürdigung des LSG an, indem es angebliche
Mängel der Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsverfahren benennt und insbesondere auch verwaltungsverfahrensrechtliche Mängel
behauptet. Sollte die Klägerin daraus auch einen Verstoß gegen Beweisaufnahmevorschriften des
SGG herleiten wollen, fehlt dazu jeglicher Vortrag.
Die Klägerin legt auch keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör damit dar, dass das LSG sich ohne weitere Tatsachenermittlungen
auf die MDK-Gutachten gestützt hat. Die Klägerin kann die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge nicht dadurch
umgehen, dass sie den Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend macht (stRspr, vgl zB
BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 16.11.2017 - B 1 KR 11/17 B - Juris RdNr 8). Denn Voraussetzung für den Erfolg einer Rüge eines Gehörsverstoßes ist es ua, dass der Beschwerdeführer
darlegt, seinerseits alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 6 mwN). Dies bedingt die - von der Klägerin nicht dargelegte - Stellung und Aufrechterhaltung eines Beweisantrags
bis zur Entscheidung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 16.8.2017 - B 1 KR 2/17 B - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 16.11.2017 - B 1 KR 11/17 B - Juris RdNr 8).
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.