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BSG, Beschluss vom 06.05.2015 - 1 KR 21/15 B
Kostenerstattung für eine aufschiebbare Rehabilitationsbehandlung Fehlendes Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage Klärungsbedürftigkeit trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung Teilbare Leistung
1. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also geklärt ist.
2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden ersten Senats des BSG hat die Beurteilung des MDK lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme, die eine Grundlage für den über den Leistungsanspruch zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind.
3. Die Rechtsprechung des erkennenden ersten Senats des BSG unterscheidet beim Kausalzusammenhang danach, ob eine teilbare oder einheitliche Leistung betroffen ist.
4. Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden, was im Rahmen der Beschwerdebegründung darzulegen ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Hessen 04.02.2015 L 8 KR 120/14 , SG Fulda S 3 KR 579/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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