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BSG, Urteil vom 08.09.2015 - 1 KR 22/14
Anspruch auf einen Festzuschuss für die Reparatur von Zahnersatz in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine unzumutbare Belastung einer Rentnerin in einem Seniorenheim bei Zuwendungen der Kinder zum Ausgleich ungedeckter Heimkosten Kostenerstattung für eine Instandsetzung von Zahnersatz Doppelter Festzuschuss Sonstige Einnahmen
Zuwendungen der Kinder des Versicherten zum Ausgleich ungedeckter Heimkosten sind als Bruttoeinahmen zum Lebensunterhalt bei der Berechnung der Belastungsgrenze für die Höhe des Festzuschusses bei Zahnersatz zu berücksichtigen.
1. Für eine gegenüber § 62 Abs. 1 S. 2 SGB V funktionsdifferente Auslegung des Begriffs der Einnahmen zum Lebensunterhalt besteht im Rahmen des § 55 Abs. 2 SGB V kein Anlass.
2. § 55 Abs. 2 S. 2 SGB V verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
3. Der Gesetzgeber darf danach bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie sie besonders im Bereich der Sozialversicherung auftreten - typisierende Regelungen treffen, wenn die damit verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären.
4. Den (sonstigen) Einnahmen zum Lebensunterhalt hat das BSG alle Einnahmen zugerechnet, die dem Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.
5. Dazu zählen etwa auch freigiebige Leistungen Dritter, nicht mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger des Versicherten, selbst wenn die Zuwendungen für einen bestimmten Zweck gewährt werden.
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB V § 55 Abs. 2
,
SGB V § 62 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 20.03.2014 L 5 KR 246/13 , SG Trier 27.08.2013 S 3 KR 33/13
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. März 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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