Gründe:
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Kostenerstattung für eine privatärztlich
erbrachte therapeutische Apherese-Behandlung bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur
Begründung - unter teilweiser Bezugnahme auf die SG-Entscheidung - ausgeführt, der Anspruch auf Kostenerstattung nach §
13 Abs
3 S 1
SGB V scheitere daran, dass weder eine unaufschiebbare Leistung vorgelegen noch die Beklagte die Leistung zu Unrecht abgelehnt
habe. Der Kläger habe keinen Sachleistungsanspruch auf Durchführung einer therapeutischen Apherese-Behandlung gehabt, zumal
bei einem privatärztlichen Leistungserbringer. Außerdem bestehe keine Kausalität zwischen Leistungsablehnung und Kostenentstehung,
da sich der Kläger die Leistung am 21./22.1.2013 privat beschafft habe, bevor die Beklagte über dessen Leistungsantrag vom
7.1.2013 entschieden habe. Die Voraussetzungen des §
13 Abs
3a SGB V seien - abgesehen davon, dass die Vorschrift erst am 26.2.2013 in Kraft getreten sei - ua deswegen nicht erfüllt, weil der
Kläger die Leistung nach dem eingereichten Kostenvoranschlag ausdrücklich als "Selbstzahler IGel-Leistung" in Anspruch genommen
habe (Urteil vom 7.3.2017).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG - hierzu 1.) und des Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG - hierzu 2.).
1. Wer sich - wie der Kläger - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage
klar formulieren und ausführen, inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig
und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Daran fehlt es.
a) Der Kläger formuliert bereits keine Frage. Selbst wenn man der vom Kläger formulierten Aussage durch Satzumstellung eine
Frage entnehmen wollte, enthält sie jedenfalls keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Der Kläger wirft vielmehr die
Frage auf, ob die (bei ihm durchgeführte) therapeutische Apherese-Behandlung bei Multiple-Chemical-Sensitivity-Syndrom und
progressiver Niereninsuffizienz grundsätzlich eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) darstelle und daher
ein Kostenerstattungsanspruch bestehe. Er rügt damit, wie sein Hinweis auf die Anlage I Nr 1 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche
Versorgung zeigt, wonach der Gemeinsame Bundesausschuss eine nephrologisch verantwortete Apherese-Behandlung in den GKV-Leistungskatalog
einbezogen habe, lediglich die - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall. Die möglicherweise
fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall kann indes nicht zur Zulassung der Revision führen, denn die Revision dient nicht
- wie schon die enumerative Aufzählung der Zulassungsgründe in §
160 Abs
2 SGG zeigt - einer allgemeinen Überprüfung des Rechtsstreits in der Sache (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Sollte dem klägerischen Vorbringen im Hinblick auf die durch die Anlage I Nr 1 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche
Versorgung eingeschränkten Indikationen, die eine vertragsärztliche Apherese-Behandlung eröffnen, eine Frage nach einem Systemversagen
(vgl dazu nur BSGE 117, 10 = SozR 4-2500 § 13 Nr 32; BSGE 111, 155 = SozR 4-2500 § 31 Nr 21; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12; BSGE 81, 54, 65 = SozR 3-2500 § 135 Nr 4 S 21; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr 12 S 70) entnommen werden können, fehlt hierzu jeder Vortrag.
b) Außerdem legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der gestellten Frage nicht dar. Es ist nicht ersichtlich, wieso
der erkennende Senat die gestellte Frage in einem Revisionsverfahren beantworten müsste, obwohl das LSG die Berufung ua mit
der in Bezug genommenen Begründung des SG zurückgewiesen hat, es habe weder eine unaufschiebbare Leistung vorgelegen (§
13 Abs
3 S 1 Halbs 1
SGB V) noch bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der Selbstbeschaffung und einer Leistungsablehnung der Beklagten (§
13 Abs
3 S 1 Halbs 2
SGB V).
2. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht aus. Er legt einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) nicht in der gebotenen Weise dar. Er bezeichnet schon keinen Beweisantrag, den er gestellt und bis zur Entscheidung des
LSG aufrechterhalten hat (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20 f; Nr 29 S 49; Nr 31 S 51 f; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN).
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.