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BSG, Urteil vom 07.11.2017 - 1 KR 24/17
Anspruch auf Versorgung mit einer Abdominalplastik im Wege der Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen Krankenversicherung Rücknahme einer fingierten Genehmigung wird Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Gilt eine beantragte Leistung als genehmigt, erwächst dem Antragsteller hieraus ein Naturalleistungsanspruch als eigenständig durchsetzbarer Anspruch.
2. Der Anspruch ist entsprechend den allgemeinen Grundsätzen auf Freistellung von der Zahlungspflicht gerichtet, wenn die fingierte Genehmigung eine Leistung betrifft, die nicht als Naturalleistung erbracht werden kann.
3. Ausdrücklich regelt das Gesetz, dass, wenn keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes erfolgt, die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt gilt.
4. Nach dem Regelungssystem entspricht dem Naturalleistungsanspruch der im Anschluss hieran geregelte, den Eintritt der Genehmigungsfiktion voraussetzende naturalleistungsersetzende Kostenerstattungsanspruch im Ansatz.
5. § 13 Abs 3a S 7 SGB V begrenzt den sich aus der Genehmigungsfiktion ergebenden Anspruch schon nach seinem Wortlaut nicht, sondern erweitert die Handlungsoptionen neben der Inanspruchnahme der Leistung in Natur um die Selbstbeschaffung mit Kostenerstattung.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3a
,
SGG § 96
,
SGB X § 45
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 06.04.2017 L 16 KR 202/16 , SG Duisburg 24.02.2016 S 7 KN 307/14 KR
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2017 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 24. Februar 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin mit einer Abdominalplastik zu versorgen.
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

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