Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 13.11.2012 - 1 KR 27/11
Rechtmäßigkeit eines Schiedsstellenbeschlusses über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung; Vereinbarkeit einer materiell-rechtlich wirkenden Ausschlussfrist für die Durchführung und den Abschluss des Prüfverfahrens durch den MDK mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot
1. Die Träger der Landesschiedsstelle für Verträge über Krankenhausbehandlung können deren Schiedssprüche nur mit der Anfechtungsklage angreifen, nicht mit der Neubescheidungsklage.
2. Verträge über Krankenhausbehandlung oder sie ersetzende Schiedssprüche dürfen keine materiellen Einwendungsausschlüsse im Widerspruch zum Wirtschaftlichkeitsgebot festsetzen.
3. Verträge über Krankenhausbehandlung oder sie ersetzende Schiedssprüche müssen die gesetzliche Sechs-Wochen-Frist für die zulässige Einleitung von MDK-Überprüfungsverfahren beachten.
Normenkette: , ,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 2 Abs. 1
,
SGB V § 275 Abs. 1c
, ,
SGG § 131
,
SGG § 54 Abs. 1
,
SGG § 55 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 09.03.2011 L 5 KR 3136/09 , SG Stuttgart 28.05.2009 S 10 KR 7276/05
Auf die Revisionen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. März 2011 geändert, soweit es die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet hat. Insoweit wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2009 zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Revisionen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Kosten der Beigeladenen zu 3) sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: