Gründe:
I
Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, sie mit einer stationären Liposuktion
zu versorgen, bei der Beklagten und dem LSG erfolglos geblieben. Das LSG hat die Klage unter Aufhebung des zusprechenden SG-Urteils mit der Begründung abgewiesen, dass die Liposuktion auch im stationären Bereich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) gehöre. Ein Anspruch folge auch nicht aus §
137c Abs
3 SGB V (idF des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes vom 16.7.2015, BGBl I 1211). Das BSG habe bereits entschieden (Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 15.7.2015 - B 1 KR 23/15 B - Juris), dass das
SGB V durch die Änderung des §
137c SGB V und die gleichzeitige Einfügung des §
137e SGB V (durch Art 1 Nr 54 und 56 Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-Versorgungsstrukturgesetz
- GKV-VStG] vom 22.12.2011, BGBl I 2983 mWv 1.1.2012) lediglich Raum für den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) geschaffen
habe, Richtlinien zur Erprobung nach §
137e SGB V zu beschließen. Es verbleibe weiter bei dem Qualitätsgebot nach §
2 Abs
1 S 3
SGB V (Urteil vom 9.11.2016).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG - hierzu 1.) und des Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG - hierzu 2.).
1. Die Klägerin legt die für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich
gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage
klar formulieren und ausführen, inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig
und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Klägerin formuliert bereits keine Rechtsfrage. Sie behauptet vielmehr nur pauschal, dass die Rspr
zur Kostentragung für eine stationäre Liposuktion uneinheitlich sei und eine höchstrichterliche Entscheidung nicht vorliege.
Letztlich wendet sie sich damit gegen die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall; hierauf kann die Zulassung der Revision
nicht gestützt werden, denn die Revision dient nicht - wie schon die enumerative Aufzählung der Zulassungsgründe in §
160 Abs
2 SGG zeigt - einer allgemeinen Überprüfung des Rechtsstreits in der Sache (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26).
2. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen
Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es. Die Klägerin ist der Ansicht, dass LSG hätte das Verfahren im Hinblick auf eine neuere Beschlussfassung
des GBA aussetzen (§
114 SGG) oder das Ruhen der Verfahrens anordnen müssen (§
202 S 1
SGG iVm §
251 ZPO). Sie legt aber nicht dar, wieso das LSG über die nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung spruchreife Sache nicht hätte
entscheiden dürfen und welche gesetzlichen Bestimmungen der genannten Rechtsgrundlagen es verletzt haben soll (vgl zur Darlegung
eines Verfahrensfehlers aufgrund unterlassener Aussetzung BSG Beschluss vom 18.10.2016 - B 1 KR 74/16 B - Juris RdNr 5).
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.