Außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde
Kein zulässiger Rechtsbehelf
Gründe:
I
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme
nach einer Hüftgelenksoperation bei der Beklagten erfolglos geblieben. Sie hat dagegen Klage beim SG erhoben (7.12.2017). Mit Schreiben vom 20.12.2017 hat sie durch ihren Ehemann beim BSG einen "Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG" gestellt, "hilfsweise Untätigkeitsbeschwerde als außerordentliche Beschwerde" eingelegt, um eine sofortige Sachentscheidung
des SG herbeizuführen.
II
Das insgesamt als Untätigkeitsbeschwerde auszulegende Begehren der Klägerin (zum Anwendungsbereich des § 23 EGGVG vgl nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 76. Aufl 2018, § 23 EGGVG) ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG, §
17a Abs
4 S 4
GVG und §
202 S 3
SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden
dieser Gerichte findet die Beschwerde an das LSG statt, soweit nicht im
SGG anderes bestimmt ist (§
172 Abs
1 SGG). Dies schließt eine Beschwerde der Klägerin zum BSG sowohl gegen eine Entscheidung des SG als auch gegen dessen - vermeintliche - Untätigkeit aus. Der Antrag der Klägerin ist auch deswegen nicht statthaft, weil
eine außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde weder ein vom
SGG vorgesehener Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer ist noch im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen
werden kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 4; BSG Beschluss vom 6.2.2008 - B 6 KA 61/07 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 28.2.2008 - B 7 AL 109/07 B - Juris RdNr 10; BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 7).
Die Beschwerde ist schließlich auch deswegen unzulässig, da sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Die Klägerin hat die Beschwerde durch ihren Ehemann als Bevollmächtigten
eingelegt (§
73 Abs
6 S 3
SGG), der nicht zum Kreis der nach §
73 Abs
4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des §
193 SGG.