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BSG, Urteil vom 19.06.2018 - 1 KR 39/17
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung Zeitintervall zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende Inanspruchnahme des gesamten Rettungstransportsystems Höchstens halbstündige Transportentfernung
1. Aus Wortlaut und Binnensystematik von OPS 8-98b folgt, dass die höchstens halbstündige Transportentfernung sich nach dem Zeitintervall zwischen Rettungstransportbeginn, dem Ingangsetzen der Rettungskette durch die Entscheidung, ein Transportmittel anzufordern, und Rettungstransportende, der Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit im Kooperationspartner-Krankenhaus bemisst.
2. Dabei definiert die OPS 8-98b die Transportentfernung nicht räumlich, sondern nur zeitlich.
3. Es wird bewusst auf die Inanspruchnahme des gesamten Rettungstransportsystems abgestellt, auf die Rettungskette, nicht nur auf Teilabschnitte wie die reine Transportzeit eines Transportmittels.
Normenkette:
OPS 8-98b
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 23.11.2017 L 5 KR 90/16 , SG Trier 16.03.2016 S 5 KR 47/15
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 21 778,98 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: