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BSG, Beschluss vom 01.04.2019 - 1 KR 39/18 B
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage
1. Zur formgerechten Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss eine Rechtsfrage klar formuliert und zudem vorgetragen werden, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
2. Ein Klärungsbedürfnis ist nicht gegeben, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 21.03.2018 L 5 KR 3247/16 , SG Stuttgart 17.03.2016 S 16 KR 5889/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: