Gründe:
Der 3. Senat des BSG sieht sich durch die Rechtsprechung des 1. Senats gehindert, seine Zuständigkeit für eine Beschwerde
anzunehmen, in der es um den Anspruch eines behinderten Versicherten geht, seine Computeranlage auf Kosten der beklagten Ersatzkasse
um die Möglichkeit eines häuslichen Hirnleistungstrainings zu erweitern. Nach Auffassung des 3. Senats ist die Versorgung
mit einem Hilfsmittel streitig; die in der Rechtsprechung des 1. Senats verwendete Definition schließe jedoch die Zuordnung
zu den Hilfsmitteln aus, weil mit der fraglichen Computereinrichtung kein körperliches Funktionsdefizit ausgeglichen werde.
Für den Streit über die Versorgung mit einem Heilmittel sei nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht der 3. Senat, sondern
der 1. Senat des BSG zuständig. Der 3. Senat hat mit Beschluß vom 16. September 1999 unter Berufung auf §
41 Abs
3 Satz 1
SGG und unter Hinweis auf die Rechtsentwicklung beim 1. Senat angefragt, ob dieser ihm darin zustimme, daß der Begriff des Heilmittels
(§
32
SGB V) auf nichtärztliche medizinische Dienstleistungen beschränkt sei.
Die Anfrage des 3. Senats ist auslegungsbedürftig, denn einen Beschluß, mit dem der Rechtsauffassung des anfragenden Senats
zugestimmt wird, sieht §
41 Abs
3
SGG nicht vor. Um den Großen Senat nicht unnötig mit Divergenzvorlagen nach §
41 Abs
2
SGG zu befassen, hat das Verfahren nach §
41 Abs
3 Satz 1
SGG vielmehr lediglich zu klären, ob der Senat, von dessen Rechtsprechung abgewichen werden soll, die diese Rechtsprechung tragende
Rechtsauffassung auch aktuell noch vertritt (ähnlich Beschluß des 1. Senats vom 6. Oktober 1988 - 1 S 12/88 zur Frage des "Nachfolgesenats" im Sinne des heutigen §
41 Abs
3 Satz 2
SGG). Die Anfrage kann sich infolgedessen - wie auch der Gesetzeswortlaut verdeutlicht - nur auf die Aufrechterhaltung der bisherigen
Rechtsauffassung beziehen.
Der Begründung des Anfragebeschlusses ist mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, daß sich der 3. Senat durch eine
nach seiner Auffassung zu enge Definition des Hilfsmittelbegriffs seitens des erkennenden Senats gehindert fühlt, seine Zuständigkeit
anzunehmen und über die Beschwerde zu entscheiden. Die Anfrage weist auf die Grundsätze zur Abgrenzung von Heilmitteln zu
Hilfsmitteln hin, die der 1. Senat im Urteil vom 10. Mai 1995 (1 RK 18/94 = SozR 3-2500 § 33 Nr 15) in Fortführung von früheren Entscheidungen des anfragenden Senats insbesondere zum Blindenführhund
(BSGE 45, 133 = SozR 2200 § 182b Nr 4) und zu einem Milbenvernichtungsmittel (BSG SozR 3-2200 § 182 Nr 11) formuliert hat; sie wendet sich
vor allem gegen den darin geforderten unmittelbaren Bezug eines Hilfsmittels zu einem körperlichen Funktionsdefizit, der einer
Zuordnung der Computereinrichtung zu den Hilfsmitteln entgegenstehe. Sinngemäß geht der Anfragebeschluß folglich dahin, ob
der 1. Senat an der Notwendigkeit eines derartigen unmittelbaren Bezugs festhält. Da er dieselbe Auffassung seiner Entscheidung
vom 18. Januar 1996 (1 RK 8/95) zugrunde gelegt hat, bezieht sich die Anfrage ihrem Inhalt nach auch auf dieses Urteil.
Der 1. Senat hält an seiner Rechtsauffassung nicht fest, daß ein Hilfsmittel iS des §
33
SGB V den Ausgleich einer körperlichen Behinderung bezwecken, also unmittelbar gegen die Behinderung gerichtet sein muß. Hilfsmittel
kommen vielmehr auch zu dem Zweck in Betracht, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (§
33 Abs
1 Satz 1
SGB V) und auf diesem Wege die Behinderung mittelbar zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten (§
11 Abs
2 Satz 1
SGB V). Der Senat verkennt nicht, daß ein in diesem Sinne erweiterter Hilfsmittelbegriff zu einer Fortentwicklung des Heilmittelbegriffs
(und möglicherweise auch des Arzneimittelbegriffs) zwingen wird. Zu den dazu vom 3. Senat im Anfragebeschluß angekündigten
Erwägungen hat er im Verfahren nach §
41 Abs
3
SGG jedoch nicht Stellung zu nehmen.