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BSG, Beschluss vom 06.07.2015 - 1 KR 41/15 B
Selbst verschaffte Leistungen Begriff der Divergenz Fehlende Entscheidungsgründe Richtigkeit der Entscheidung
1. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz.
2. Entscheidungsgründe fehlen Urteilen nicht bereits dann, wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind.
3. Infolgedessen legt eine Beschwerdebegründung das Fehlen von Gründen nicht schlüssig dar, wenn sie lediglich geltend macht, das LSG habe weitere, konkret benannte rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte behandeln müssen.
4. Im Kern greift sie damit nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen, sondern die Richtigkeit der Entscheidung an; solches Vorbringen reicht indes nicht aus, um die Revision zuzulassen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2- 3
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 09.12.2014 L 6 KR 67/11 , SG Rostock S 1 KR 23/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: