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BSG, Beschluss vom 12.07.2018 - 1 KR 4/18 S
Vertretung eines prozessunfähigen Beteiligten Einlegung eines offensichtlich haltlosen Rechtsmittels Ausnahme von der Vertreterbestellung
1. Von der für einen prozessunfähigen Beteiligten grundsätzlich vorgesehenen Vertreterbestellung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel des Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist.
2. Ein Rechtsmittel ist u.a. dann völlig haltlos, wenn es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es schon nicht statthaft ist.
Normenkette:
SGG § 177
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 23.01.2018 L 1 KR 789/17 B , SG Münster 23.11.2017 S 9 KR 1029/16
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: