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BSG, Beschluss vom 20.03.2019 - 12 KR 48/18 B
Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Einbeziehung von Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Beiträge nach Beendigung der Erwerbstätigkeit unter Einrücken des Versicherten in die Stellung des Versicherungsnehmers
Das BVerfG hat die in der Rechtsprechung des BSG entwickelte institutionelle Unterscheidung zur Heranziehung von Lebensversicherungsverträgen bei der Beitragsbemessung grundsätzlich gebilligt und nur für Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, eine Ausnahme gemacht.
Normenkette:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 27.02.2018 L 4 KR 177/17 , SG Stade 22.03.2017 S 29 KR 197/16
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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