Kostenerstattung für Leerfahrten einer Begleitperson anlässlich stationärer Behandlungen
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Kostenerstattung für "Leerfahrten" zwischen B. und H. anlässlich von stationären Behandlungen
vom 15. bis 17.2.2017 und vom 18. bis 20.7.2017 bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin
hatte sich ua in den genannten Zeiträumen wegen kombinierter kapillar-venöser Gefäßmalformationen im Universitätsklinikum
H. stationären Sklerosierungsbehandlungen unterzogen, zu denen sie eine Begleitperson von ihrem damaligen Wohnort in B. mit
dem PKW gefahren hatte. Nach Ablieferung der Klägerin in H. war die Begleitperson jeweils wieder "leer" nach B. zurückgefahren
und hatte die Klägerin zum Ende der Behandlungen wieder in H. abgeholt. Die Beklagte übernahm die Fahrtkosten nach H., nicht
jedoch die Fahrtkosten der Begleitperson zurück nach B. und wieder nach H. ohne die Klägerin (sog "Leerfahrten"). Das LSG
hat zur Begründung seiner Entscheidung unter teilweiser Bezugnahme auf die Gerichtsbescheide des SG vom 13.7.2018 und 1.11.2018 ausgeführt: Weder §
60 SGB V noch die Krankentransport-Richtlinie aufgrund von §
92 Abs
1 Satz 2 Nr
12 SGB V enthielten eine Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kosten für Leerfahrten einer Begleitperson (Urteil vom 18.9.2019).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig
(entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 -
1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Die Klägerin formuliert keine Rechtsfrage. Sie wendet sich mit ihrem Vortrag vielmehr gegen die Richtigkeit der Entscheidung
des LSG. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen(stRspr; vgl zB BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 87/17 B - juris RdNr 7; BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
2. Sollte dem Vortrag der Klägerin, das LSG habe sich in seinen Entscheidungsgründen ausschließlich auf den Gesetzestext bezogen
und die zur Auslegung der Rechtsvorschrift des §
60 SGB V durch die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbarten Handlungsempfehlungen vom 14./15.9.2005 zur Anwendung des Leistungsrechts
nicht in Betracht gezogen konkludent die Rechtsfrage zu entnehmen sein, ob solche Handlungsempfehlungen einen Leistungsanspruch
begründen können, legt sie weder die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage dar, noch, warum eine Handlungsempfehlung von
Spitzenverbänden überhaupt einen im Gesetz nicht vorgesehen Anspruch begründen können soll. Es fehlen insbesondere Ausführungen
zum Inhalt der genannten Handlungsempfehlungen und dazu, dass und warum die Orientierung daran im vorliegenden Fall zu einer
anderen Entscheidung geführt hätte.
3. Soweit die Klägerin mit ihrer abweichenden Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf die medizinische Notwendigkeit der Rückfahrten
weiter die Amtsermittlung des LSG angreift, genügt dieser Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen eines Verfahrensmangels.
Denn der Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN). Daran fehlt es.
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.