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BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - 1 KR 84/14 B
Substantiierung eines Verfahrensmangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Anwaltlich nicht vertretener Beteiligter
1. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen.
2. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ebenso wie § 62 SGG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden.
3. Die für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss deshalb schlüssig aufzeigen, dass trotz der genannten Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliege.
4. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss u.a. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen.
5. Selbst wenn hinsichtlich der Bezeichnung eines Anliegens als Beweisantrag bei einem anwaltschaftlich nicht vertretenen Beteiligten geringere Anforderungen gestellt werden, muss sein Vorbringen wenigstens einen Anhaltspunkt dafür hergeben, dass der Beteiligte überhaupt in einer bestimmten Richtung noch eine Aufklärung für erforderlich hält.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 27.03.2014 L 16 KR 91/13 , SG Gelsenkirchen S 11 KN 603/12 KR
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: