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BSG, Beschluss vom 05.08.2014 - 1 KR 87/13 B
Formulierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage Gerichtliche Hinweise Bewusstes Aufstellen eines abweichenden Rechtssatzes
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
2. Es besteht kein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, die Beteiligten vor einem Urteil auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern.
3. Ebenso wenig muss das Gericht die Beteiligten auf alle nur möglichen Gesichtspunkte hinweisen und vorab seine Rechtsauffassung zur Rechtssache bzw zu der Erfolgsaussicht zu erkennen geben.
4. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den Gesetzesanforderungen darlegen will, muss Entscheidungsfragen der abstrakten Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und im herangezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenüber stellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen.
5. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 17.07.2014 L 4 KR 469/11 , SG Osnabrück S 3 KR 175/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: