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BSG, Urteil vom 12.04.2005 - 2 U 11/04
Zusammenhang zwischen Arbeitsverrichtung und Unfallereignis in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. In der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Begriff der "selbstgeschaffenen Gefahr" keine eigenständige rechtliche Bedeutung.
2. Der sachliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit wird nicht dadurch beseitigt, dass sich ein Versicherter bei der Arbeit bewusst einem besonderen Risiko aussetzt. Dagegen kann der ursächliche Zusammenhang zwischen Arbeitsverrichtung und Unfallereignis ausnahmsweise fehlen, wenn die betrieblichen Umstände durch eine selbst geschaffene Gefahr so weit in den Hintergrund gedrängt werden, dass letztere als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: BSGE 165, 262, NZS 2006, 154
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 04.03.2004 L 7 U 2404/02 , SG Reutlingen 02.05.2002 S 6 U 3064/00

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