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BSG, Beschluss vom 03.12.2018 - 2 U 116/18 B
Streit über die Rechtmäßigkeit von Veranlagungsbescheiden zu einem Gefahrtarif Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung der Beitragsmehrbelastung
Bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit von Veranlagungsbescheiden zu einem Gefahrtarif ist für die Streitwertbemessung das wirtschaftliche Interesse des Unternehmers grundsätzlich anhand der sich aus dem angefochtenen Veranlagungsbescheid zu entnehmenden Beitragsmehrbelastung und unter Berücksichtigung der Geltungsdauer des streitigen Gefahrtermins zu errechnen.
Normenkette:
GKG § 52 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 14.03.2018 L 8 U 29/15 , SG Itzehoe 14.10.2013 S 30 U 115/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3758,73 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: