Anerkennung eines Unfalls während eines Fußballturniers als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung
Keine Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bei der Teilnahme von nicht dem Unternehmen angehörenden Personen
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.
Der Kläger ist bei der S. Bank als Bankkaufmann beschäftigt. Die Bank kündigte im hausinternen Intranet mit einem mit den
Worten "Liebe Fußballfans und Kicker" eingeleiteten Schreiben vom 21.1.2010 das "S. Fußballturnier in B. - vom 28. - 30.05.2010"
an. Mit weiterem Schreiben vom 10.3.2010 wies sie darauf hin, dass eine Anmeldung ab sofort möglich sei und auch "Externe
(Familie und Bekannte)" über das Anmeldetool oder das Excel-Formular "(Anmeldung Externe)" anzumelden seien.
Die Veranstaltung begann am 28.5.2010 mit einem "Get-Together" und einer Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden gegen 20.30
Uhr. Am nächsten Tag fand ab 9.00 Uhr das Fußballturnier und ab 19.00 Uhr eine Abendveranstaltung mit Siegerehrung statt.
An der Veranstaltung nahmen 594 der etwa 3000 Mitarbeiter der S. Bank sowie 78 externe Personen teil. Bei den Externen handelte
es sich um Angehörige von Tochtergesellschaften und Kooperationspartnern sowie um Familienmitglieder von Beschäftigten der
Bank. Am Fußballturnier selbst wirkten 296 Mitarbeiter der Bank mit. Für nicht am Fußballturnier teilnehmende Personen war
kein sonstiges Programm vorgesehen. Ihnen stand die Zeit des Turniers zur freien Verfügung.
Am 29.5.2010 zog sich der Kläger während des Fußballturniers eine traumatische Achillessehnenruptur rechts zu. Die Beklagte
lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Das Fußballturnier habe sich in der Hauptsache an Fußballinteressierte gerichtet,
so dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausscheide. Im Übrigen sei der Riss der Achillessehne nicht durch ein
äußeres Ereignis verursacht worden (Bescheid vom 24.6.2010; Widerspruchsbescheid vom 20.8.2010).
Das SG Speyer hat die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und festgestellt, dass ein Zustand nach Ruptur der rechten Achillessehne
Folge eines Arbeitsunfalls vom 29.5.2010 ist. Das Fußballturnier sei Bestandteil einer jährlich ausgerichteten unternehmensweiten
Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls gewesen. Dass die Einladung formal "Fußballfans und Kicker"
angesprochen habe, sei unschädlich. Fußball als Volkssport Nummer 1 mobilisiere auch nicht ausgewiesene Sport- und Fußballfans.
Das Fußballspiel sei nach den medizinischen Ermittlungen auch Ursache der Achillessehnenruptur gewesen (Urteil vom 11.10.2012).
Das LSG Rheinland-Pfalz hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
stehe entgegen, dass sich das Fußballturnier allein an fußballinteressierte Belegschaftsmitglieder gerichtet habe. Die rein
sportliche Veranstaltung mit Wettbewerbscharakter sei auch nicht in ein Tagungsprogramm integriert gewesen. Darüber hinaus
hätten 78 Externe an der Veranstaltung teilgenommen. Eine Gemeinschaftsveranstaltung sei aber dadurch gekennzeichnet, dass
sie den Beschäftigten und nicht dritten, außenstehenden Personen offenstehe. Die mit dem Unfallversicherungsschutz während
einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung verbundene Zielsetzung komme jedenfalls dann nicht mehr zum Tragen, wenn ca
ein Achtel der Teilnehmer nicht der Belegschaft angehörten (Urteil vom 18.3.2015).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des §
8 Abs
1 Satz 1
SGB VII. Das Fußballturnier sei Bestandteil einer dreitägigen Veranstaltung und in ein Rahmenprogramm eingegliedert gewesen. Zu dieser
Veranstaltung seien sämtliche Beschäftigte und nicht nur ein begrenzter Personenkreis eingeladen worden. Die Teilnahme Externer
schließe eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht aus. Kooperationspartner und andere Dritte, die in beruflichem
Kontakt mit den Beschäftigten ständen, machten einen Betrieb gerade aus und seien hinzunehmen. Mit der Veranstaltung sei die
Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gefördert worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11. Oktober 2012 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Die Veranstaltung habe sich nicht an die Belegschaft in ihrer Gesamtheit,
sondern nur an einen eng begrenzten Kreis von Interessenten gerichtet. Der Wettkampfcharakter des sportlichen "Events" werde
durch die Teilnahme externer Personen hervorgehoben.
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Ablehnung eines Arbeitsunfalls im Bescheid der Beklagten vom 24.6.2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 20.8.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat am 29.5.2010
während des Fußballspiels keinen Arbeitsunfall erlitten.
Der Kläger begehrt zulässig mit den kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklagen (§
54 Abs
1 Satz 1, §
55 Abs
1 Nr
1 und
3 SGG), die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten aufzuheben sowie einen am 29.5.2010 erlittenen Arbeitsunfall und einen Zustand
nach Ruptur der rechten Achillessehne als Folge dieses Arbeitsunfalls festzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass er vor
dem SG neben der Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte lediglich beantragt hatte, festzustellen, "dass ein Zustand nach Ruptur
der rechten Achillessehne Folge eines Arbeitsunfalls vom 29.5.2010 ist", das SG diesem Begehren entsprochen hat und mit dem vor dem LSG gestellten Antrag, die Berufung zurückzuweisen, der erstinstanzliche
Klageantrag aufrechterhalten worden ist. Damit hat der Kläger nicht nur die Feststellung einer Unfallfolge iS des §
55 Abs
1 Nr
3 SGG (vgl hierzu BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1, RdNr 12 ff) geltend gemacht. Umfang und Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens richten sich
aufgrund der Dispositionsmaxime der Beteiligten (§
123 SGG) nach deren jeweils gestellten Anträgen (BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 3/07 U R - SozR 4-2700 § 9 Nr 13 RdNr 12). Die Auslegung des vom Kläger formulierten Antrags ergibt,
dass es ihm ersichtlich nicht nur um die Feststellung der geltend gemachten Unfallfolge, sondern auch um die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls selbst ging. Davon sind auch die Vorinstanzen ausgegangen, die sich in ihren Entscheidungsgründen mit den Voraussetzungen
eines Arbeitsunfalls auseinandergesetzt haben.
Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls und damit auch nicht
auf Feststellung der geltend gemachten Unfallfolge. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fußballturnier
nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt
hat.
Nach §
8 Abs
1 Satz 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach §
8 Abs
1 Satz 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen
Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes,
von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv
und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, vgl zuletzt BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53 RdNr 11; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 10 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 14; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach den Feststellungen des
LSG (§
163 SGG) einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten hat. Zwar war er als Beschäftigter kraft Gesetzes nach §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des geltend gemachten Unfallereignisses - das Fußballspielen - stand aber nicht in
einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Das Fußballturnier war nicht Bestandteil einer von der Beschäftigtenversicherung
(dazu 1.) umfassten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (dazu 2.).
1. Der Kläger ist während des Fußballspiels nicht seiner Beschäftigung bei der S. Bank nachgegangen.
Eine nach §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines mit ihm begründeten Rechtsverhältnisses,
insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl §
7 Abs
1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse der Verrichtung dem Unternehmen und nicht dem Verletzten selbst unmittelbar
zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl §
136 Abs
3 Nr
1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf
die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen
des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv
bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv
nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach
den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder
er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 RdNr 14 mwN; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53 RdNr 12; BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 13). Mit seiner Teilnahme am Fußballspiel hat der Kläger indes offenkundig weder eine geschuldete
noch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt und auch kein unternehmensbezogenes Recht wahrgenommen.
2. Das Fußballspielen des Klägers kann auch nicht ausnahmsweise als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
der versicherten Beschäftigung zugerechnet werden.
Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur
dann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses
vornimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen. Diese Zurechnung
kann bei der freiwilligen, dh rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sog betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Arbeitgebers (§
7 Abs
1 Satz 2
SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die
Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft zu fördern (vgl BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr 11). Die in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliederten Beschäftigten unterstützen durch ihre von
der Unternehmensleitung gewünschte Teilnahme das Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu stärken. Dieses
unternehmensdienliche Verhalten rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil
der aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses geschuldeten versicherten Tätigkeit iS des §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII zu betrachten (stRspr, vgl zuletzt BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 - Juris RdNr 13 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten
Beschäftigung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden. Der Senat verlangt in ständiger Rechtsprechung
(vgl zuletzt Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
durchführt oder durchführen lässt. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch
abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Bei betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen
über mehrere Betriebsstätten oder Dienststellen verfügt, genügt es, dass die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit
als Veranstalter auftritt. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten
sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss daher vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten
des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten
einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von
vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder
wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet,
muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen. An dem zunächst geforderten weiteren Kriterium
der Teilnahme der Unternehmensleitung selbst an der Veranstaltung hat der Senat nicht mehr festgehalten (vgl Urteil vom 5.7.2016
- B 2 U 19/14 R - Juris RdNr 16 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Allerdings müssen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen
nach wie vor im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen. Die von der Unternehmensleitung
getragene, im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten
untereinander zu fördern. An diesem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung
oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund steht. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung
die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - Juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr 12 mwN; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 5/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 4 RdNr 23; BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 13; BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr 1 RdNr 14; BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 2 RdNr 14). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat es sich bei dem Fußballturnier nicht um eine betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das Fußballturnier allen Betriebsangehörigen in diesem Sinn offenstand. Dass die Teilnahme
an der Veranstaltung allen Beschäftigten angeboten worden ist, ergibt sich nicht schon aufgrund der für den Senat bindenden,
da nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§
163 SGG). Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass das Fußballturnier im hausinternen Intranet angekündigt worden ist und
sämtliche Mitarbeiter der S. Bank an der unternehmensweiten Veranstaltung teilnehmen konnten. Gleichzeitig wurde aber auch
festgestellt, dass sich die Einladung zum Fußballturnier vom 21.1.2010 an "Fußballfans und Kicker" richtete, die Veranstaltung
Wettkampfcharakter hatte und darauf abzielte, fußballinteressierte Belegschaftsmitglieder zu einer Teilnahme zu motivieren.
Damit liegt der Schluss nahe, dass es sich um eine rein sportliche Veranstaltung handelte, die von vornherein so geplant war,
dass aufgrund ihrer Eigenart ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird.
Bei der notwendigen Gesamtschau ist auch zu berücksichtigen, dass das Fußballturnier nicht in ein Veranstaltungsprogramm integriert
war. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, dadurch zur Förderung
des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, dass sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten
Teil anspricht. Ein Fußballturnier steht daher nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz,
wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht.
Hingegen ist die Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen
organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen
betrieblichen Zusammenhang (BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 20 ff). Das ist hier der Fall. Nach den für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des
LSG (§
163 SGG) sah die Veranstaltung für die nicht als Fußballspieler teilnehmenden Personen keine weiteren Programmpunkte außerhalb des
Fußballturniers vor. Für diesen Personenkreis stand vielmehr die Zeit während des Turniers zur freien Verfügung. Den nicht
fußballspielenden Teilnehmern war es freigestellt, den Tag des Fußballturniers jedenfalls bis zur Abendveranstaltung nach
Belieben zu verbringen. Die Möglichkeit für die Teilnehmenden, den Tag in B. jeweils individuell zu gestalten, lässt zugleich
zweifelhaft erscheinen, dass die Veranstaltung insgesamt dazu beitragen konnte, das "Wir-Gefühl" im Betrieb zu stärken (hierzu
noch unten).
Schließlich scheidet im Wege der gebotenen Gesamtbetrachtung eine in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung
fallende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung hier jedenfalls auch deshalb aus, weil die Veranstaltung von vornherein nicht
nur unwesentlich auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen (Externe, hier Familienangehörige und Bekannte) offenstand.
In Übereinstimmung mit dem LSG ist eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf Veranstaltungen, an denen im Wesentlichen
nicht nur Beschäftigte, sondern auch externe Personen teilnehmen (dürfen), nicht mit der Zielsetzung des für Beschäftigte
während der Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen eingeräumten Versicherungsschutzes zu vereinbaren.
An betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nehmen zwar erfahrungsgemäß nicht alle Betriebsangehörigen teil. Für eine vom
Arbeitgeber getragene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist aber dessen objektivierte Zielsetzung entscheidend, mit
der Veranstaltung jedenfalls die Verbundenheit aller Betriebsangehörigen untereinander zu fördern und zu pflegen (BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr 15; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 - Juris RdNr 16 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Diesem Zweck wird nicht angemessen Rechnung getragen,
wenn die Veranstaltung - wie hier - so geplant ist, dass zu einem nennenswerten Teil nicht der Belegschaft angehörende Personen
teilnehmen dürfen. Die Veranstaltung der S. Bank zielte aber konzeptionell auf eine Beteiligung sowohl von Betriebsangehörigen
als auch von externen Personen. In dem das an "Fußballfans und Kicker" gerichtete Einladungsschreiben vom 21.1.2010 ergänzende
Schreiben vom 10.3.2010 über die Anmeldemodalitäten für das Fußballturnier wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen,
auch "Externe (Familie und Bekannte)" anzumelden. Für diesen Personenkreis stand das eigenständige Anmeldeformular "Anmeldung
Externe" zur Verfügung. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG haben von den insgesamt 672 angemeldeten Personen
auch 78 Externe teilgenommen, die sich aus Mitarbeitern von Tochtergesellschaften und Kooperationspartnern sowie Familienangehörigen
von Beschäftigten der S. Bank zusammensetzten. Damit stand das Fußballturnier jedem offen, der mit einem Mitglied der Unternehmensleitung
oder einem Beschäftigten familiär verbunden oder lediglich bekannt war.
Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist indes, dass die Zusammenkunft der Pflege
der Verbundenheit zwischen den Beschäftigten untereinander dient. Um diese den Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltungen begründende wesentliche betriebliche Zielsetzung zu erreichen, genügt es nicht, dass die Veranstaltung
grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offensteht, was hier - wie ausgeführt - wegen ihres Charakters als sportliche
Wettkampfveranstaltung bereits zweifelhaft war. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Veranstaltung im Wesentlichen allein
für die Beschäftigten angeboten wird. Eine Veranstaltung, an der - wie hier - im Grunde jedermann als Bekannter teilnehmen
kann, stellt den Gemeinschaftscharakter der Betriebsangehörigen, der gerade gestärkt werden soll, in Frage. Sie ist in diesem
Fall nur eingeschränkt dem Gemeinsinn und dem Zusammengehörigkeitsgefühl der Beschäftigten dienlich.
Die Stärkung und Pflege der Verbundenheit unter den Betriebsangehörigen ist auch heute noch ein notwendiges Anliegen der Unternehmen.
Sie hat Auswirkungen auf das Betriebsklima, das Verantwortungsbewusstsein des einzelnen Betriebsangehörigen und damit auf
die vom arbeitsteiligen Zusammenwirken der Beschäftigten abhängige Leistungsfähigkeit des Betriebs (vgl schon BSG vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 182; BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 26). Um eine Gemeinschaftsveranstaltung wegen dieses Zwecks dem Betrieb zurechnen und die Teilnahme daran einer
Betriebstätigkeit gleichsetzen zu können, ist es daher notwendig, dass es sich um eine "echte" Gemeinschaftsveranstaltung
handelt, die im Wesentlichen auf eine Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter, auf deren Mitwirkung am Veranstaltungsprogramm,
auf Kommunikation miteinander und damit auf eine Förderung des Gemeinschaftsgedankens und eine Stärkung des "Wir-Gefühls"
innerhalb der Belegschaft abzielt. An diesem betrieblichen Zweck fehlt es hingegen bei Veranstaltungen, die - wie bereits
ausgeführt - nahezu jedermann offenstehen und für die Teilnehmenden kein verbindliches (und damit das "Wir-Gefühl" stärkendes)
Programm vorsehen. Zwar mag auch die Teilnahme externer Personen im Einzelfall betriebsdienlich und gemeinschaftsfördernd
sein. Allerdings steht nicht jede betriebliche Veranstaltung, auch wenn sie wegen der daran teilnehmenden Personen für das
Unternehmen insgesamt - etwa auch unter Werbungsgesichtspunkten - wertvoll ist, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
(vgl BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 27). Inwieweit an der früheren Rechtsprechung des Senats festzuhalten ist, dass die Erlaubnis, Familienangehörige
mitzubringen, dem Versicherungsschutz nicht entgegensteht und die Anwesenheit der Familie sogar die Betriebsverbundenheit
fördert (BSG vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 183), kann hier dahinstehen, da vorliegend auch "Bekannte" am Fußballturnier teilnehmen konnten und gerade dadurch der Kreis
der zur Anmeldung berechtigten Personen in einem nicht mehr abgrenzbaren Maß erweitert wurde.
Im Übrigen haben es weder Unternehmen noch die Beschäftigten in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf
Tatbestände auszuweiten, die außerhalb der individuell getroffenen Vereinbarungen über den Inhalt des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses
liegen und damit grundsätzlich unversichert sind. Welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der geschützten Beschäftigung
stehen, ist vielmehr objektiv auf der Grundlage des konkret zustande gekommenen Beschäftigungsverhältnisses, des tatsächlichen
Geschehens und nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils die Unfallversicherung begründenden Norm zu beurteilen. Eine rechtlich
unzutreffende Auffassung von Unternehmen und Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit
der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag keinen Versicherungsschutz
zu begründen (vgl BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 16 RdNr 22 mwN).
Da nach alledem die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt sind, war die Entscheidung des
LSG ferner insoweit zu bestätigen, als das Berufungsgericht auch die Klage auf Feststellung eines Zustands nach Ruptur der
rechten Achillessehne als Unfallfolge abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.