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BSG, Beschluss vom 24.09.2015 - 2 U 127/15 B
Verfahrenrüge Bezeichnung der einen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen Error in iudicando
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.
2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
3. Auf einen error in iudicando kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich gestützt werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Saarland 25.03.2015 L 2 U 30/14 , SG Saarbrücken S 4 U 138/13
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 25. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: