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BSG, Beschluss vom 17.05.2019 - 2 U 131/18 B
Feststellung einer Berufskrankheit Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prüfungsdichte in der Revisionsinstanz Bindungswirkung von Feststellungen
1. Die allgemeinen (generellen) Tatsachen, die für alle einschlägigen BK-Fälle gleichermaßen von Bedeutung sind, können anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands auch revisionsrechtlich überprüft werden.
2. Geht das LSG von einem offenkundig falschen medizinischen Erfahrungssatz aus, sind die entsprechenden Feststellungen für das Revisionsgericht nicht bindend.
3. Revisionsrechtlich ist überprüfbar, ob das LSG nach allgemeinem Verständnis den von ihm festgestellten Sachverhalt (noch) vertretbar den in den Konsensempfehlungen aufgeführten Kategorien zugeordnet hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
BKV Anl. 1 Nr. 2108
Vorinstanzen: LSG Sachsen 17.05.2018 L 2 U 61/15 , SG Chemnitz 26.02.2015 S 4 U 81/13
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: