Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 8. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in hinreichender Weise bezeichnet (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Das Vorliegen von Verfahrensfehlern wird nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt. Dies gilt sowohl für die behauptete Verletzung
des §
103 SGG als auch Geltendmachung der Verletzung seines Fragerechts gemäß §
118 SGG, §
402, §
397 Abs
1 ZPO.
Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.