Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 14. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in hinreichender Weise dargelegt (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im Lichte der Rechtsprechung des erkennenden
Senats vom 18.9.2012 (B 2 U 11/11 R - BSGE 112, 43 - 54 = SozR 4-2700 § 90 Nr 2).
Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.