BSG, Beschluss vom 22.09.2015 - 2 U 14/15 S
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 01.07.2015 L 6 U 4995/14 , SG Mannheim S 13 U 1784/14
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juli 2015 wird als unzulässig
verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die sinngemäß erhobene Beschwerde des Klägers gegen den die Anträge auf Berichtigung einer Sitzungsniederschrift ablehnenden
Beschluss des LSG ist unzulässig. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 Satz 4
GVG - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Zudem können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG); auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.