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BSG, Urteil vom 02.12.2008 - 2 U 15/07
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, geringfügige Unterbrechung des versicherten Wegs
Wenn die Unterbrechung des versicherten Wegs auf einer Verrichtung beruht, die ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" zu erledigen ist, so ist sie als geringfügig anzusehen. Wird der öffentliche Verkehrsraum der zur Arbeitsstätte führenden Straße verlassen, so ist das nicht der Fall. Erst mit dem Zurückkehren in den öffentlichen Verkehrsraum und mit der Aufnahme der versicherten Weges in Richtung des ursprünglichen Ziels lebt der Versicherungsschutz wieder auf. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Bayern 28.03.2007 L 2 U 258/06 , SG Regensburg S 4 U 170/04
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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