BSG, Beschluss vom 22.10.2019 - 2 U 156/19 B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 03.07.2019 L 15 U 44/19 , SG Dortmund 06.12.2018 S 18 U 1032/16
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 3. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG).
Der Kläger hat entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung
der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.