Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 13. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin
hat entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu
verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.