Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage
Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung
Nichtberücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bundesrechtliche Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
3. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen
Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht.
4. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung
zugrunde gelegt hätte.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 26. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., S., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält
auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) sind entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet worden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen
Entscheidung des LSG war daher als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bundesrechtliche Rechtsfrage aufwirft, die - über den
Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch
das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums anzugeben, welche rechtlichen Fragen sich zu einer
bestimmten Vorschrift des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellen. Sodann ist darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist
(BSG vom 19.4.2012 - B 2 U 348/11 B - juris RdNr 20 mit zahlreichen Nachweisen). Diesen Anforderungen, deren Verfassungsmäßigkeit das BVerfG bestätigt hat (vgl
nur BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 f), genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Dem Beschwerdevorbringen dürfte sich schon die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht entnehmen lassen.
Jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt worden. Hierfür hätte die Klägerin unter Auswertung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung vortragen müssen, weshalb das BSG noch keine einschlägigen Entscheidungen getroffen hat oder durch schon vorliegende Urteile die für klärungsbedürftig erachtete
Frage nicht oder nicht umfassend beantwortet sein soll (BSG vom 19.4.2012 aaO RdNr 29). Daran fehlt es hier. Da die Klägerin die Zulässigkeit der Berücksichtigung unterschiedlicher
landesrechtlicher Vorschriften zur Prüfung stellt, war eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des Senats vom 4.7.2013 (B 2 U 2/12 R) zu den Auswirkungen landesrechtlicher Besonderheiten auf die gesetzliche Unfallversicherung als zwangsläufige Folge der
föderalen Kompetenzverteilung geboten.
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen
Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht
die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon
dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Dies ist mit der Beschwerde nicht dargelegt worden. Mit dem Hinweis darauf,
das LSG sei von bestimmten abstrakten Rechtssätzen des BSG abgewichen, hat die Klägerin nicht hinreichend deutlich gemacht, die angegriffene Entscheidung habe die Rechtsprechung des
BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.