Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg von einem sogenannten dritten Ort
Keine Erforderlichkeit eines mathematischen oder wertenden Angemessenheitsvergleich der Wegstrecken nach der Verkehrsanschauung
oder etwaiger betriebsdienlicher Motive für den Aufenthalt am dritten Ort oder einer Betrachtung des erforderlichen Zeitaufwandes
zur Bewältigung der verschiedenen Wege und deren Beschaffenheit bzw. Zustandes, des benutzten Verkehrsmittels oder des erhöhten,
verminderten bzw. annähernd gleichwertigen Unfallrisikos
Zulässigkeit der Rücknahme einer Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls mit Wirkung für die Vergangenheit
gemäß § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X trotz zwischenzeitlich in der Sache ergangener klageabweisender Urteile
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten in einem weiteren Zugunstenverfahren darüber, ob der Kläger am 9.9.2004 einen versicherten Wegeunfall
erlitten hat.
Der Kläger war in der Wohnung seiner Eltern in D. polizeilich gemeldet. Dort bewohnte er ein Zimmer und hatte seine gesamte
Habe untergebracht. Er war in D. als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Nach Feierabend fuhr er in der Regel zunächst in die
elterliche Wohnung und nahm dort eine Mahlzeit ein. Anschließend suchte er regemäßig montags bis freitags seine Freundin in
M. auf und übernachtete in ihrer Wohnung, um dann am Folgetag von dort aus mit seinem Pkw zu seiner Arbeitsstätte in D. zu
fahren. Der Kläger nutzte über einen längeren Zeitraum die beiden Wohnbereiche und bewegte sich während der Werktage zwischen
ihnen. Der Weg von der Meldeadresse zur Arbeitsstätte betrug 2 km, der Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung der Freundin
44 km. Am Unfalltag verunglückte der Kläger mit seinem Pkw auf dem direkten Weg von der Wohnung seiner Freundin, wo er übernachtet
hatte, zu seiner Arbeitsstätte in D., wo er seine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer aufnehmen wollte. Dabei zog er sich zahlreiche
Verletzungen zu.
Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 7.7.2005 mit, sie habe Verletztengeld und Heilbehandlung eingestellt, weil der Unfall
nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern (Schreiben vom 7.7.2005 und Widerspruchsbescheid
vom 16.8.2005). Nach Klageerhebung beschloss ihr Rentenausschuss, der Unfall werde nicht als Arbeitsunfall anerkannt und der
Verwaltungsakt vom 7.7.2005 nicht aufgehoben (Beschluss vom 12.10.2005). Antragsgemäß hat das SG "unter Änderung des Verwaltungsakts vom 7.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.8.2005 ... festgestellt,
dass der Kläger am 9.9.2004 einen Arbeitsunfall erlitten hat" (Urteil vom 8.4.2008). Das LSG hat dieses Urteil aufgehoben
und antragsgemäß "die Klage gegen den Bescheid vom 7.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.8.2005 und in
der Gestalt des Beschlusses des Rentenausschusses der Beklagten vom 12.10.2005 abgewiesen" (Urteil vom 1.10.2008). Die Nichtzulassungsbeschwerde
wurde vom BSG verworfen (Beschluss vom 13.1.2009 - B 2 U 309/08 B). Ein erster Antrag gemäß § 44 SGB X blieb erfolglos (Bescheid der Beklagten vom 9.2.2009 und Widerspruchsbescheid vom 8.4.2009 sowie Urteil des SG vom 12.7.2011 und Beschluss des LSG vom 20.12.2011). Einen zweiten Zugunstenantrag gemäß § 44 SGB X aus dem Jahre 2012 nahm der Kläger im Klageverfahren vor dem SG zurück.
Den hier maßgebenden dritten Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X lehnte die Beklagte ab, weil das Vorbringen des Klägers keinen Anlass gebe, in eine erneute Sachprüfung einzutreten (Bescheid
vom 12.2.2013 und Widerspruchsbescheid vom 21.3.2013). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.4.2017). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben
und die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Bescheide aus dem Jahre 2013 verurteilt, den Bescheid vom 12.10.2005 zu
ändern und das Ereignis vom 9.9.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen (Urteil vom 13.12.2017): Die Beklagte sei nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, die Ablehnungsentscheidung vom 12.10.2005 zurückzunehmen, weil sie die Feststellung des Arbeitsunfalls fälschlicherweise
verneint und deshalb zu Unrecht keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht habe. Der Kläger sei gemäß
§
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit verunglückt,
weil die Wohnung seiner Freundin als Ausgangspunkt des Weges einem erweiterten häuslichen Bereich zuzurechnen sei. Vor allem
bei Beginn einer neuen Beziehung benutzten die Partner ihre bisherigen Wohnungen häufig alternierend, sodass die Wege von
und zur Arbeit generell an beiden Wohnungen beginnen oder enden könnten. Das müsse jedenfalls dann gelten, wenn beide Wegstecken
- wie hier - nicht außerhalb des Bereichs lägen, die pendelnde Arbeitnehmer üblicherweise zurücklegten, wobei aufgrund der
heute von Arbeitnehmern verlangten Mobilität ein eher großzügiger Maßstab anzulegen sei. Entscheidend sei, ob der versicherte
Risikobereich in unangemessener Weise ausgedehnt werde, wenn der Weg anstelle von der Wohnung von einem dritten Ort aus angetreten
werde. Dies sei anzunehmen, wenn ungewöhnliche Entfernungen in Rede stünden oder nach den gesamten Umständen andere Gründe
als die betriebliche Tätigkeit das Zurücklegen der Wegstrecke prägten, was bei einer Rückreise aus dem Urlaub oder der Rückfahrt
nach einem Verwandtenbesuch der Fall sei. Soweit dagegen verlangt werde, ein nicht vom häuslichen Bereich aus angetretener
Weg müsse unter Berücksichtigung aller Umstände in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg stehen, führe dies zu einer
unvorhersehbaren Kasuistik und zu einem ungerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art
2 Abs
1 GG) der Versicherten.
Mit der Revision rügt die Beklagte Verletzungen der §§
54 Abs
1 Satz 1,
55 Abs
1 Nr
1 SGG, der §
141 Abs
1 Nr
1 SGG iVm § 44 Abs 1 SGB X sowie des §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII. Das LSG verkenne den Streitgegenstand und die Rechtskraftwirkung der Klageabweisung in dem LSG-Urteil vom 1.10.2008. Zudem
sei nach der Rechtsprechung des 4. und 9. Senats des BSG über Zugunstenanträge in der Sache nicht immer wieder neu zu entscheiden. Vielmehr dürfe sich der Versicherungsträger ohne
jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung des ablehnenden Verwaltungsakts berufen, wenn der Versicherte bloße Subsumtionsrügen
erhebe. Soweit das LSG den häuslichen Bereich des Klägers auf die Wohnung seiner Freundin erweitere, fehle dafür eine Rechtsgrundlage.
Trete der Kläger den Weg zum Ort der Tätigkeit von einem sogenannten dritten Ort aus an, müsse dieser Weg in einem angemessenen
Verhältnis zu dem unmittelbaren Weg zwischen der elterlichen Wohnung und der Arbeitsstätte stehen, was hier nicht der Fall
sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. April 2017 zurückzuweisen.
Der Kläger, der dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§
170 Abs
1 Satz 1
SGG). Zu Recht hat das LSG das klageabweisende Urteil des SG und die Ablehnung der erneuten Sachprüfung in dem Bescheid vom 12.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.3.2013
(§
95 SGG) aufgehoben und die Beklagte der Sache nach verpflichtet, (nur) die Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls
in dem Beschluss des Rentenausschusses vom 12.10.2005 zurückzunehmen und den Unfall vom 9.9.2004 als Arbeitsunfall behördlich
festzustellen. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs
1 Satz 1 Var 1 und 3, §
56 SGG) ist zulässig (A.) und begründet (B.).
A. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowie Leistungsklage gemäß §
54 Abs
1 und Abs
4 SGG (BSG Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 13/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 10 RdNr 8; vom 26.4.2016 - B 2 U 14/14 R - SozR 4-2700 § 90 Nr 4 RdNr 15; vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 11; vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 1 RdNr 12 und vom 11.4.2013 - B 2 U 34/11 R - SozR 4-2700 §
200 Nr 4 RdNr 15; Bieresborn in Roos/Wahrendorf,
SGG, §
54 RdNr 232). Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage trat nicht hinter die Kombination einer Anfechtungs- und
Feststellungsklage zurück, sodass §
54 Abs
1 Satz 1 Var 1 iVm §
55 Abs
1 Nr
1 SGG - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht verletzt ist. Soweit der Senat früher von einem Vorrang der Feststellungsklage
ausgegangen ist (BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18), hat er diese Rechtsprechung bereits aufgegeben.
B. Die Pflicht zur Rücknahme des ursprünglichen Verwaltungsakts vom 12.10.2005 richtet sich nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist (gebundene Entscheidung) ein (iS des § 45 Abs 1 SGB X nicht begünstigender) Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen,
soweit sich im Einzelfall ergibt, dass (anfänglich) bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder
Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit
(Abs 1 Satz 2 aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, dh
außerhalb des Abs 1 Satz 1 aaO, für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs 2 Satz 2 aaO). Bösgläubigkeit oder ein "sonstiger
Fall" iS des nachrangigen § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X liegen nicht vor, wie das LSG zutreffend erkannt hat.
Die Rücknahmepflicht folgt hier aus § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Der Beschluss des Rentenausschusses vom 12.10.2005 verkörpert nicht begünstigende Verwaltungsakte (dazu I.), die unanfechtbar
geworden sind (dazu II.) und die dem Kläger Sozialleistungen in Form des Verletztengeldes und unfallversicherungsrechtlicher
Heilbehandlung zu Unrecht vorenthalten (dazu III.), weil bei deren Erlass das damals geltende Recht unrichtig angewandt worden
ist (dazu IV.).
I. Der Beschluss des Rentenausschusses vom 12.10.2005 (§
36a Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGB IV iVm §
21 der Satzung der GroLa BG vom 1.1.1997 idF des 5. Nachtrags vom 13.5.2004) enthält belastende Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 SGB X), dh behördliche (§ 1 Abs 2 SGB X) Entscheidungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts über die Nichtanerkennung des Unfalls vom 9.9.2004 als Arbeitsunfall
sowie über die Nichtaufhebung vermeintlicher Verwaltungsakte im behördlichen (Anhörungs-)Schreiben vom 7.7.2005, mithin einzelfallbezogene
Regelungen, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet waren. Dabei ging die Nichtaufhebung der vermeintlichen
"Verwaltungsakte" vom 7.7.2005 ins Leere, weil es sich nicht um Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 SGB X gehandelt hat. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte die Einstellung des Verletztengeldes und der unfallversicherungsrechtlichen
Heilbehandlung in dem Schreiben vom 7.7.2005 gerade noch nicht endgültig verfügt, sondern lediglich im Rahmen eines Anhörungsverfahrens
(§ 24 Abs 1 SGB X) vorbereitet. Folglich kann die fehlgeschlagene Nichtaufhebung des vermeintlichen Verwaltungsakts vom 7.7.2005 und die in
der Beschlussbegründung vom 12.10.2005 enthaltene Aussage, die dort angeblich getroffene Entscheidung werde nicht beanstandet,
nur so verstanden werden, dass der Rentenausschuss die im Anhörungsverfahren vorbereitete Entscheidung, Verletztengeld und
unfallversicherungsrechtliche Heilbehandlung einzustellen, in dem Beschluss vom 12.10.2005 nunmehr erstmalig selbst getroffen
hat.
II. Diese Entscheidungen wurden wirksam (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB X), nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Beschluss vom 12.10.2005 in das (erste) Klageverfahren (S 16 U 235/05) eingeführt und das SG eine Ausfertigung an die Klägerbevollmächtigten weitergeleitet hatte (§ 37 Abs 1 Satz 2 SGB X). Sie wurden für die Beteiligten auch in der Sache bindend (§
77 Halbsatz 1
SGG), nachdem das BSG die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 1.10.2008 verworfen hatte. Auch
aus § 39 Abs 3 SGB X, wonach nichtige Verwaltungsakte unwirksam sind, folgt nichts anderes (§
77 Halbsatz 2
SGG). Zwar war der Rentenausschuss iS des § 40 Abs 1 SGB X "bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich" nicht befugt, durch Verwaltungsakt über
die (Nicht-)Feststellung des Arbeitsunfalls oder über die Einstellung des Verletztengeldes und der unfallversicherungsrechtlichen
Heilbehandlung zu beschließen. Denn nach der abschließenden Aufzählung in §
36a Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGB IV können in der Unfallversicherung durch Satzung (§
21 der Satzung der GroLa BG vom 1.1.1997 idF des 5. Nachtrags vom 13.5.2004) nur die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen
über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse (Buchst
a) sowie Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen
und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Buchst b) besonderen Ausschüssen übertragen werden. Dieser Kompetenzkatalog erfasst
die isolierte Ablehnung eines Versicherungsfalls nicht, auch wenn sie im Einzelfall die Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung
einer Verletztenrente präjudizierend vorwegnimmt.
Die Kompetenzüberschreitung durch den Rentenausschuss führt indes nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. Die in § 40 Abs 3 Nr 1 und 3 SGB X enthaltenen Regelungen, wonach weder die örtliche Unzuständigkeit noch die Nichtbefassung eines zur Mitwirkung berufenen
Ausschusses zur Nichtigkeit führen, rechtfertigt keinesfalls den Umkehrschluss, dass die sachliche Unzuständigkeit oder die
Befassung eines zur Mitwirkung nicht berufenen Ausschusses ohne Weiteres zur Nichtigkeit führen. Derartige Gegenschlüsse lassen
sich aus dem Negativkatalog des § 40 Abs 3 SGB X nicht ziehen. In Fällen der vorliegenden Art ist vielmehr auf die Grundregel des § 40 Abs 1 SGB X zurückzugreifen und die Frage der Nichtigkeit an den Kriterien des Gewichts und der Offenkundigkeit des Fehlers auszurichten.
Die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 40 Abs 1 SGB X liegen nicht vor. Danach kommt eine Nichtigkeit nur im Falle sog absoluter Unzuständigkeit in Betracht, wobei die mit dem
Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit keinen sachlichen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde haben darf und dies
offenkundig sein muss (BSG Urteile vom 9.6.1999 - 6 KA 76/97 R - SozR 3-5520 § 44 Nr 1 S 6 f und vom 6.5.2009 - B 6 KA 7/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 9 RdNr 29; vgl auch BSG Urteil vom 14.12.1965 - 2 RU 113/63 - BSGE 24, 162 = SozR Nr 108 zu §
54 SGG; BFH Urteil vom 27.6.1994 - VII R 110/93 - BFHE 176, 181, 192; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 40 RdNr 9). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn die (Nicht-)Feststellung eines Versicherungsfalls (§
7 Abs
1 SGB VII) ist Vorfrage für Entscheidungen über Renten und die (Nicht-)Gewährung von Verletztengeld und unfallversicherungsrechtlicher
Heilbehandlung und gehört zum Aufgabenbereich des Unfallversicherungsträgers ("intra vires"), in dessen Hauptverwaltung und
jeder Bezirksverwaltung ein Rentenausschuss zu bilden ist (§ 21 Abs 2 Satz 1 der Satzung der GroLa BG vom 1.1.1997 idF des
5. Nachtrags vom 13.5.2004), der aufgrund spezieller Rechtsvorschriften in Teilbereichen eigenverantwortlich für den Versicherungsträger
handelt (vgl dazu Hinderer, NZS 2015, 14, 15 f).
III. Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten in dem Beschluss vom 12.10.2005 nicht nur das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint,
sondern zugleich auch die Verletztengeldzahlung und die unfallversicherungsrechtliche Heilbehandlung eingestellt hat (s dazu
bereits oben I.), sind Sozialleistungen abgelehnt worden. Dadurch ist der Anwendungsbereich des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 10) eröffnet.
IV. Bei der Beschlussfassung am 12.10.2005 hat der Rentenausschuss das damals geltende Recht - aus heutiger Sicht ("geläuterte
Rechtsauffassung", BSG Urteile vom 26.1.1988 - 2 RU 5/87 - BSGE 63, 18, 23 = SozR 1300 § 44 Nr 31 S 84 und vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr 18, RdNr 14; Steinwedel in Kasseler Komm zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2019, SGB X, § 44 RdNr 38) - unrichtig angewandt. Das Gegenteil steht weder aufgrund der Rechtskraftwirkung (§
141 Abs
2 Nr
1 SGG) des Berufungsurteils vom 1.10.2008, das im Ausgangsverfahren erlassen wurde, noch aufgrund der entsprechenden Bindungswirkung
des SG-Urteils vom 12.7.2011 fest, das im ersten Zugunstenverfahren ergangen ist und das mit der Berufungszurückweisung (Beschluss
des LSG vom 20.12.2011) ebenfalls rechtskräftig wurde (dazu 1.). Der Senat weicht damit nicht von der Rechtsprechung anderer
Senate ab (§
41 Abs
2 SGG), sodass weder das Anfrageverfahren nach §
41 Abs
3 Satz 1
SGG zur Vorbereitung einer Divergenzvorlage einzuleiten ist noch eine Grundsatzvorlage zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§
41 Abs
4 SGG) in Betracht kommt (dazu 2.). Der Verwaltungsakt über die Nichtanerkennung des Verkehrsunfalls vom 9.9.2004 als Arbeitsunfall
in dem Beschluss des Rentenausschusses vom 12.10.2005 ist materiell rechtswidrig, weil der Kläger einen Arbeitsunfall (Wegeunfall)
erlitten hat (dazu 3.). Ob er auch deshalb zurückzunehmen ist, weil der Beschluss wegen sachlicher Unzuständigkeit (s dazu
bereits oben B. II.) formell rechtswidrig ist, kann daher offenbleiben (dazu 4.).
1. Über das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls ist weder im Urteil des LSG vom 1.10.2008 noch im Urteil des SG vom 12.7.2011 - als Vorfrage für den vorliegenden Rechtsstreit - rechtskräftig und damit für die Beteiligten bindend (§
141 Abs
1 Nr
1 SGG) entschieden worden. Zwar weist die Beklagte darauf hin, dass mit der rechtskräftigen Abweisung einer positiven Feststellungsklage,
die auf die gerichtliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§
55 Abs
1 Nr
1 Alt 1
SGG), das Gegenteil der begehrten Feststellung, nämlich das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten, feststehen
könnte (BVerwG Urteile vom 23.2.1993 - 1 C 16/87 - Buchholz 310 §
121 VwGO Nr 64 und vom 29.8.1966 - VIII C 353.63 - BVerwGE 25, 7, 9 sowie Beschluss vom 22.12.2011 - 2 B 71/10 - juris RdNr 6; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 12. Aufl 2017, §
141 RdNr 13). Diesen Umstand hätte das Revisionsgericht ggf von Amts wegen zu beachten (BGH Urteil vom 16.1.2008 - XII ZR 216/05 - juris RdNr 9). Die Rechtsfrage, ob hieraus abgeleitet werden kann, dass auf Feststellungsklagen hin ergangene Tenöre im
Rahmen der Prüfung nach § 44 Abs 1 SGB X hinsichtlich der Rechtskraftwirkung des §
141 Abs
1 SGG anders zu behandeln wären als Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen, hat das BSG bislang ersichtlich nicht entschieden. Letztlich kann dies hier aber dahinstehen, denn das LSG hat in seinem Urteil vom 1.10.2008
das vorinstanzliche (positive) Feststellungsurteil des SG vom 8.4.2008 nebst der kassatorischen Entscheidung ohnehin komplett aufgehoben, dann aber antragsgemäß nur die Anfechtungsklage
"gegen den Bescheid vom 7.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.8.2005 und in der Gestalt des Beschlusses
des Rentenausschusses der Beklagten vom 12.10.2005 abgewiesen", ohne die Feststellungsklage in die Klageabweisung einzubeziehen.
Es ist nicht anzunehmen, dass das LSG der Beklagten entgegen §
123 SGG mehr zusprechen wollte als sie im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Dort hatte sie nämlich nur einschränkend
beantragt, das Urteil des SG "abzuändern", "die Klage gegen den Bescheid vom 7.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.8.2005 und in der
Gestalt des Beschlusses des Rentenausschusses der Beklagten vom 12.10.2005 abzuweisen" und dabei die Feststellungsklage bewusst
ausgespart. § 44 SGB X durchbricht deshalb hier als andere Bestimmung iS des §
77 Halbsatz 2
SGG die Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte (§
77 Halbsatz 1
SGG) und vermittelt einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts auch dann, wenn dieser bereits
durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 34/17 R - juris RdNr 13 [BSGE und SozR 4 vorgesehen]; vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - SozR 4-2200 § 547 Nr 1 RdNr 16; vom 10.12.2013 - B 13 R 91/11 R - SozR 4-2600 § 249b Nr 1 RdNr 18; vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18, RdNr 12 und vom 23.5.2006 - B 13 RJ 14/05 R - SozR 4-2600 § 315a Nr 3 RdNr 14). Denn während das rechtskräftige Urteil im Ausgangsverfahren die (Anfechtungs-)Klage
auf Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsakts (ggf kombiniert mit einer Leistungs-, Verpflichtungs- oder Feststellungsklage)
abweist, wird im Zugunstenverfahren über die Aufhebung der negativen Zugunstenbescheide und die Rücknahme des ursprünglichen
Verwaltungsakts gestritten, also über einen anderen Streitgegenstand (vgl nur Steinwedel, FS 50 Jahre BSG, 2004, 783, 785 f), sodass der Einwand entgegenstehender Rechtskraft nicht erhoben werden kann.
Nichts anderes gilt im zweiten (und allen folgenden) Zugunstenverfahren sowohl im Verhältnis zum Ausgangs- als auch zum ersten
Zugunstenverfahren, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - juris RdNr 19). Danach ist der Leistungsträger nach § 44 Abs 1 SGB X verpflichtet, auch bei wiederholten Anträgen über die Rücknahme der entgegenstehenden Verwaltungsakte und die Gewährung der
beanspruchten Sozialleistung inhaltlich zu entscheiden (BSG aaO und Urteil vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18, RdNr 12). Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen,
sondern muss in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18, RdNr 12 mwN). Denn Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit
zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG aaO und vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - SozR 3-1300 § 44 Nr 24; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, RdNr 38 ff; Steinwedel, aaO, § 44 RdNr 1b; Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685).
2. Nichts anderes folgt aus den Urteilen des 9. und 4. Senats des BSG (vom 3.2.1988 - 9/9a RV 18/86 - BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr 33 und vom 3.4.2001 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20), auf die sich die Beklagte beruft und die in Anlehnung an die gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren
(vgl §§
578 ff
ZPO) oder an § 51 VwVfG ein abgestuftes Prüfungsverfahren befürworten. Unabhängig von der Frage, inwieweit dieser Rechtsprechung zu einem abgestuften
Prüfungsverfahren gefolgt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X zwei Alternativen nennt, bei deren Vorliegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen ist: Das Recht kann unrichtig angewandt oder
es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich als unrichtig erweist. Nur für die zweite Alternative kann
es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel und ein abgestuftes Verfahren ankommen. Bei der ersten Alternative handelt
es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte
beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen zu erfolgen hat (BSG Urteile vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18, RdNr 12 mwN; vom 21.3.2002 - B 7 AL 44/01 R - SozR 3-4100 § 119 Nr 23 S 119 und vom 16.5.2001 - B 5 RJ 26/00 R - SozR 3-2600 § 243 Nr 8 S 28 f). Der erkennende Senat weicht daher nicht von den Entscheidungen des 9. und des 4. Senats
iS des §
41 Abs
2 SGG ab, wenn er den Unfallversicherungsträger zur Rücknahme des ursprünglichen Verwaltungsakts verpflichtet, weil dieser schon
aus rein rechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann. Dabei sind auch etwaige Subsumtionsfehler zu korrigieren.
3. Der Kläger hat am 9.9.2004 einen in der Wegeunfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten. Arbeitsunfälle sind
nach §
8 Abs
1 Satz 1
SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder
zum Tod führen (§
8 Abs
1 Satz 2
SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen
ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis
geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich
verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, BSG zB Urteile vom 19.6.2018 - B 2 U 2/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 46, RdNr 13; vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - NZS 2017, 625 = NJW 2017, 2858; vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 = SozR 4-2700 § 2 Nr 36, RdNr 11; vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - BSGE 118, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 32, RdNr 11 und B 2 U 13/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 31 RdNr 11; vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 25 f und vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat einen "Unfall" (dazu a) als "Versicherter"
(dazu b) infolge einer versicherten Tätigkeit - dem Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit - erlitten.
Das Sichfortbewegen erfolgte mit der (objektivierten) Handlungstendenz, den Ort der versicherten Tätigkeit zu erreichen (dazu
c). Dabei ist unerheblich, ob der am Unfalltag tatsächlich zurückgelegte Weg von der Wohnung der Freundin in M. unter Berücksichtigung
aller Umstände in einem angemessenen Verhältnis zu dem Arbeitsweg stand, den der Kläger von der elterlichen Wohnung in D.,
die seinen Lebensmittelpunkt im Sinne eines häuslichen Bereichs bildete, "üblicherweise" zurücklegte (dazu d). Dass der Verwaltungsakt
über die Nichtanerkennung des Arbeitsunfalls vom 12.10.2005 bei seinem Erlass mit einer damals weit verbreiteten Rechtsauffassung
und der damaligen Senatsrechtsprechung übereinstimmte, steht der Rücknahmepflicht nicht entgegen (dazu e).
a) Der Kläger hat einen "Unfall" iS des §
8 Abs
1 Satz 2
SGB VII erlitten, als er nach den unangegriffenen und damit für den Senat gemäß §
163 SGG bindenden Feststellungen des LSG am 9.9.2004 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte in D. verunglückte und sich dabei zahlreiche
Verletzungen zuzog.
b) Im Zeitpunkt dieses Unfalls war er gemäß §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII als Auslieferungsfahrer "Beschäftigter" und damit grundsätzlich "Versicherter" in der gesetzlichen Unfallversicherung.
c) Ferner legte der Kläger im Unfallzeitpunkt den unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit objektiv zurück (aa) und seine
Handlungstendenz war darauf auch subjektiv ausgerichtet (bb).
aa) "Weg" ist die Strecke zwischen einem Start- und Zielpunkt. Bei allen (Hin-)Wegen setzt §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII den Ort der versicherten Tätigkeit als Zielpunkt fest ("nach"), lässt aber zugleich den Startpunkt offen, sodass anstelle
der Wohnung auch ein anderer (sog "dritter") Ort Ausgangspunkt sein kann, sofern sich der Versicherte an diesem dritten Ort
mindestens zwei Stunden aufgehalten hat (vgl BSG Urteile vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 24 f mwN und vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138, 141 f = SozR 3-2200 § 550 Nr 18 S 73 f; hierzu kritisch Heinz, Unfälle auf Wegen, 25. Jahresarbeitstagung Deutsches Anwaltsinstitut
eV Sozialrecht 2013, S 34, 40, sowie ders, Versicherte und unversicherte Wege in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
Sozialrecht als Menschenrecht 2011, 273, 283). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung zur Zwei-Stunden-Grenze bei einem Aufenthalt
an einem sog dritten Ort, insbesondere auch aus Gründen der Rechtssicherheit, ausdrücklich fest (iE auch BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - [BSGE und SozR 4 vorgesehen]).
Zwischen dem in jedem Einzelfall zu ermittelnden Startpunkt und dem gesetzlich festgelegten Zielpunkt ist nicht der Weg an
sich, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf der Strecke zwischen beiden Punkten
mit der Handlungstendenz, den jeweils versicherten Ort zu erreichen (grundlegend zuletzt BSG Urteile vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 13 f; vgl auch BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 15; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 47; vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24 S 52 und vom 15.12.1959 - 2 RU 143/57 - BSGE 11, 156, 157). Dabei steht nur das "Sichfortbewegen" auf dem direkten Weg bzw das Zurücklegen des direkten Weges nach dem Ort der
Tätigkeit unter Versicherungsschutz, wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII ergibt (zu den sog "Abwegen" vgl BSG Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60).
Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger in der Wohnung seiner Freundin "übernachtet" und sich dort folglich länger
als zwei Stunden aufgehalten, bevor er von diesem Ausgangspunkt aus aufbrach, um seine Arbeitsstätte in D. als Zielpunkt zu
erreichen. Dabei verunglückte er bei dem "Sichfortbewegen" auf dem direkten Weg zwischen diesen beiden Punkten.
bb) Diese konkrete, objektiv beobachtbare Verrichtung des "Sichfortbewegens" auf dem direkten Weg zum Ort der versicherten
Tätigkeit führte der Kläger auch subjektiv zu diesem Zweck durch (vgl dazu BSG Urteile vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 19; vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 15; vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 14 und vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 11 mwN). Denn er war mit der Handlungstendenz unterwegs, den Ort der versicherten Tätigkeit
zu erreichen. Der Versicherungsschutz nach §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII wird nicht schon dadurch begründet, dass der Versicherte auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Wohnung und dem Ort der
versicherten Tätigkeit verunglückt. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung der grundsätzlich versicherten
Fortbewegung dient, ist die "objektivierte Handlungstendenz" des Versicherten (BSG Urteile vom 31.8.2017, aaO; vom 20.12.2016, aaO und vom 17.2.2015, aaO, RdNr 14), was bedeutet, dass das objektiv beobachtbare
Handeln subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweils versicherten Tätigkeit ausgerichtet sein
muss (vgl BSG Urteile vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 31 und vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 14). Die subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten festzustellende innere Tatsache
muss sich mithin im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) widerspiegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist (vgl
BSG Urteile vom 31.8.2017, aaO und vom 17.12.2015, aaO, RdNr 14 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Als der Kläger die A 46 am Unfalltag in Fahrtrichtung N. befuhr, diente diese Verrichtung - nach seiner Vorstellung - allein
der Fortbewegung auf der Strecke zum Ort der versicherten Tätigkeit, weil er die Wohnung seiner Freundin in M. um 7.10 Uhr
verlassen hatte, um seine Arbeitsstätte in D. aufzusuchen und dort seine versicherte Tätigkeit als Auslieferungsfahrer aufzunehmen.
Diese tatsächlichen Feststellungen zur Handlungstendenz des Klägers im Unfallzeitpunkt sind für den Senat bindend (§
163 Halbsatz 1
SGG), weil die Beklagte in Bezug auf diese Feststellung innerer Tatsachen keine zulässigen Revisionsgründe vorgebracht hat (§
163 Halbsatz 2
SGG).
Soweit das LSG ausführt, der Kläger habe "mit dem Besuch [bei der Freundin] auch rein eigenwirtschaftliche Interessen" verfolgt,
könnte der Weg von M. nach D. zugleich auch dazu gedient haben, den eigenwirtschaftlichen Besuch zu beenden. Dann läge eine
sog "gemischte Motivationslage" vor, dh eine objektiv beobachtbare Verrichtung (das Autofahren) mit gespaltener subjektiver
Handlungstendenz bzw mit zwei subjektiven Zielen: Die Autofahrt hätte einerseits dazu gedient, den Ort der versicherten Tätigkeit
zu erreichen (betriebliche Handlungstendenz), und andererseits, um den Besuch bei der Freundin zu beenden (privatwirtschaftliche
Handlungstendenz). Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private
Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl BSG Urteile vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 20 ff; vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 24 und vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 1; dazu hierzu Spellbrink, WzS 2011, 351). Entscheidend ist also, ob die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung
ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe
außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst
abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz
erkennen lässt (BSG Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 20). Das ist zu bejahen. Denn der Zeitpunkt der Abreise um 7.10 Uhr und die Autofahrt durch
den morgendlichen Berufsverkehr über die A 46 Fahrtrichtung N. war durch das betriebliche Erfordernis bestimmt, die Beschäftigung
als Auslieferungsfahrer um 8.00 Uhr am Ort der Tätigkeit pünktlich zu beginnen. Damit wird deutlich, dass nach den objektiven
Umständen die Unfallfahrt im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand und ihr Gepräge nicht durch die
private Motivation des Klägers erhielt, den Besuch bei der Freundin zu beenden. Denkt man das private Motiv (Beendigung des
Besuchs) hinweg, so blieb der Kläger am Unfalltag arbeitsrechtlich verpflichtet, die Beschäftigung um 8.00 Uhr morgens in
D. aufzunehmen. Diese arbeitsrechtliche Pflicht konnte er nur erfüllen, wenn er gegen 7.10 Uhr mit dem eigenen Pkw in M. aufbrach,
um über die A 46 nach D. zu fahren, sodass die konkrete Autofahrt hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn das
eigenwirtschaftliche Interesse entfiel, den Besuch zu beenden.
Schließlich besteht nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG (§
163 SGG) auch kein Zweifel daran, dass sich der Unfall auch auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte ereignete. Es ist nicht ersichtlich,
dass der Kläger von diesem Weg abgewichen wäre oder ihn unterbrochen hätte (vgl zur Unterbrechung des unmittelbaren Wegs durch
einen Tankvorgang zuletzt BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 9/18 R - [BSGE und SozR 4 vorgesehen] - "Tanken").
d) Hatte die konkrete Verrichtung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz ist nicht zusätzlich - im Rahmen eines
räumlichen Ansatzes - einschränkend zu fordern, dass der Weg zum Ort der Tätigkeit, den der Versicherte nicht von seinem Lebensmittelpunkt
(im Sinne eines häuslichen Bereichs) aus angetreten hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles
in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg zwischen dem häuslichen Bereich und dem Ort der Tätigkeit steht (so BSG Urteile vom 3.12.2002 - B 2 U 18/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 13 RdNr 20 f; vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 6 RdNr 16 und vom 30.10.1964 - 2 RU 157/63 - BSGE 22, 60, 62 = SozR Nr 54 zu § 543
RVO aF), weil andernfalls die Prägung des Weges durch die eigenwirtschaftliche Tätigkeit am dritten Ort überwiege (BSG Urteile vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 6; vom 24.1.1992 - 2 RU 32/91 - SozR 3-2200 § 550 Nr 5 = juris RdNr 25 und vom 11.10.1973 - 2 RU 1/73 - juris RdNr 17). Der Senat hat diesen räumlichen Ansatz beginnend mit seinem Urteil vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3) und bestärkt durch den Nichtannahmebeschlusses des BVerfG vom 30.11.2004 (1 BvR 1750/03 - SozR 4-2700 § 8 Nr 8) aufgegeben und stellt seitdem (zuletzt mit Urteilen vom 7.5.2019 - B 2 U 31/17 R - SozR 4 vorgesehen - "Briefeinwurf" und vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 - "Metzgereibesuch" und B 2 U 1/16 R - juris - "Brötchenkauf") ausschließlich auf die objektivierte Handlungstendenz ab, die bei "gemischter Motivationslage"
(mehrere subjektive Ziele) auch "gespalten" sein kann.
Da der Senat die Frage, ob der Weg von einem sog dritten Ort in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zurückzulegenden
Arbeitsweg stehen muss und ob an den Zweck des Aufenthalts an diesem dritten Ort inhaltliche Anforderungen zu stellen sind,
bislang teilweise uneinheitlich behandelt hat, stellt er zur Herstellung von Rechtsanwendungsgleichheit nunmehr ausdrücklich
klar: Es kommt bei einem Unfall auf dem Weg vom dritten Ort weder auf einen mathematischen (dazu BSG Beschluss vom 6.1.2006 - B 2 U 372/05 B - juris RdNr 5) oder wertenden Angemessenheitsvergleich der Wegstrecken nach der Verkehrsanschauung, noch - im Rahmen einer
Gesamtschau - auf (etwaige betriebsdienliche) Motive für den Aufenthalt am dritten Ort an (BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 6: Arztbesuch zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; vgl aber auch BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 21: privater Arztbesuch sowie Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - juris RdNr 20: Wochenendaufenthalt eines Schülers bei dem von der Mutter getrennt lebenden Vater). Ebenso unerheblich sind
der erforderliche Zeitaufwand zur Bewältigung der verschiedenen Wege (vgl BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 6 mwN) und deren Beschaffenheit bzw Zustand (BSG Urteil vom 3.12.2002 - B 2 U 18/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 13), das benutzte Verkehrsmittel oder das erhöhte, verminderte bzw annähernd gleichwertige Unfallrisiko
(Benz, WzS 2003, 71, 77; Krasney, SGb 2013, 313, 315 f; kritisch zum Ganzen auch Ziegler in Becker/Franke/Molkentin, LPK-
SGB VII, 5. Aufl 2018, §
8 RdNr 219 ff). Entgegen der Ansicht des LSG ist daher schließlich auch unerheblich, ob sich Weglänge und Fahrzeit noch im
Rahmen der üblicherweise von Pendlern zurückgelegten Wegstrecke halten (in diesem Sinne wohl BSG Urteil vom 27.7.1989 - 2 RU 10/89 - juris RdNr 21: Weg vom dritten Ort für einen Autofahrer ungewöhnlich lang) oder - wie mutmaßlich hier - darüber hinaus
gehen (nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betrug im Jahr 2004 die mittlere Pendeldistanz
zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz 9,4 km; IAB-Kurzbericht 10/2018).
Entscheidend ist vielmehr, ob der Weg vom dritten Ort zur Arbeitsstätte wesentlich von der subjektiven Handlungstendenz geprägt
ist, den Ort der Tätigkeit aufzusuchen und ob dies in den realen Gegebenheiten objektiv eine Stütze findet, dh objektivierbar
ist. Die Wegeunfallversicherung setzt in §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII lediglich voraus, dass der Weg im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und lässt bei den Hinwegen nach
dem Ort der Tätigkeit den jeweiligen Startpunkt des versicherten unmittelbaren Weges ausdrücklich offen. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass für Wege, die ihren Ausgangs- bzw Endpunkt nicht an einem dritten Ort, sondern im häuslichen Bereich des Versicherten
haben, seit jeher keine Entfernungsgrenze gilt. Fand diese Bevorzugung des Weges "zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit"
im Wortlaut des § 550 Abs 2
RVO noch einen gewissen Anhaltspunkt, so ist dieser mit dem Außerkrafttreten der Vorschrift zum 1.1.1997 entfallen.
Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten lässt sich im Lichte des Art
3 Abs
1 GG nicht rechtfertigen, dass Personen, die im selben Haus übernachtet haben und am nächsten Morgen denselben Arbeitsweg haben,
nur dann versichert sind, wenn sie dort als Bewohner ihren (idealerweise melderechtlich dokumentierten) Lebensmittelpunkt
haben und nicht lediglich Besucher waren. Erleiden Bewohner und Besucher in diesem Fall auf dem Weg zur Arbeit mit demselben
Verkehrsmittel (außerhalb von Fahrgemeinschaften iS des §
8 Abs
2 Nr
2 Buchst b
SGB VII) denselben Unfall und ziehen sie sich dabei Verletzungen zu, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, den Besucher - anders
als den Bewohner - von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auszuschließen. Da der Versicherungsschutz für den Bewohner
anerkanntermaßen nicht davon abhängt, ob sein häuslicher Bereich eine (wie auch immer geartete) räumliche Entfernung zum Ort
der Tätigkeit unterschreitet, kann für den Besucher aus Gleichbehandlungsgründen nichts anderes gelten. Dabei ist zusätzlich
zu bedenken, dass sich der Bewohner für seinen längeren Weg üblicherweise einem höheren Unfallrisiko aussetzt als der Besucher,
der seine Wegstrecke nur ausnahmsweise, nämlich im Besuchsfall, erweitert. Auf dieser Basis lassen sich mit den Grundsätzen
der gespaltenen objektivierten Handlungstendenz auch die sog Rückreisefälle im Sinne einer möglichst weitgehenden Verwirklichung
der sozialen Rechte (§
2 Abs
2 Halbsatz 2
SGB I - sozialrechtliches effet utile) befriedigend und ohne ausufernde Kasuistik willkürfrei (Art
3 Abs
1 GG) lösen, bei denen Versicherte den Weg zur Arbeitsstätte direkt von ihrem Urlaubsort (dazu BSG Urteil vom 3.12.2002 - B 2 U 18/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 13) oder nach einem Verwandtenbesuch (dazu BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 6) antreten.
Im Übrigen ist die Einführung des Zusatzerfordernisses, dass der Weg vom dritten Ort in einem angemessenen Verhältnis zu dem
Arbeitsweg stehen müsse, der üblicherweise vom Lebensmittelpunkt aus zurückzulegen ist, auch unter Berücksichtigung der juristischen
Methodenlehre bedenklich. Der Normtext des §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII sieht einen solchen Angemessenheitsvergleich weder expressis verbis noch gewohnheitsrechtlich als ungeschriebenes (negatives)
Tatbestandsmerkmal bzw ungeschriebene Ausnahme vor. Der weite Wortlaut des §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII ist schließlich auch nicht im Wege teleologischer Reduktion (Restriktion) entsprechend einzuengen (zum Verhältnis von ungeschriebenen
Tatbestandsmerkmalen und teleologischer Reduktion BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R - juris RdNr 11 mwN [BSGE und SozR 4 vorgesehen]).
Der Wortlaut des §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII ist "offen", sodass auf der Grundlage einer Wortlautinterpretation der Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit von jedem geographischen
Punkt aus angetreten werden kann. Einen wertenden Angemessenheitsvergleich zwischen mehreren Punkten sieht die Vorschrift
gerade nicht vor.
Gegen die Existenz des Angemessenheitsvergleichs als ungeschriebenes (negatives) Tatbestandsmerkmal bzw ungeschriebene Ausnahme
spricht bereits §
31 SGB I, der über den allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes (Art
20 Abs
3 GG) hinaus bestimmt, dass Rechte in den Sozialleistungsbereichen nur "aufgehoben werden" dürfen, "soweit ein Gesetz es vorschreibt
oder zulässt". Mit der insoweit notwendigen "Schriftlichkeit" ist die - gedankliche - Hinzufügung ungeschriebener gesetzlicher
Tatbestandsmerkmale zu Lasten Versicherter grundsätzlich unvereinbar (vgl dazu BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R - juris RdNr 14 [BSGE und SozR 4 vorgesehen] und vom 29.1.2019 - B 2 U 21/17 R - SozR 4-2700 § 185 Nr 2 - juris RdNr 17 [auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen]; Busse, SGb 2016, 650, 652). Ob zu den "Gesetzen" iS des §
31 SGB I auch Gewohnheitsrecht zählt oder nur formelle Gesetze gehören, die gesetzgebende Körperschaften in dem verfassungsrechtlich
vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren erlassen haben (dazu ausführlich Spellbrink in Kasseler Komm zum Sozialversicherungsrecht,
SGB I, Stand Dezember 2018, §
31 RdNr 17), kann hier dahinstehen.
Die Senatsrechtsprechung zum Angemessenheitsvergleich war auch noch nicht zu Gewohnheitsrecht erstarkt. Gewohnheitsrecht liegt
nur dann vor, wenn eine Regel in dauernder tatsächlicher Übung befolgt wird, als Rechtssatz formulierbar und von der gemeinsamen
Rechtsüberzeugung der Rechtsgenossen getragen ist (BVerfG Beschlüsse vom 15.1.2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248, 269 und vom 28.6.1967 - 2 BvR 143/61 - BVerfGE 22, 114, 121; Merten in Staudinger,
EGBGB, Stand 2018, § 2 RdNr 93). Mit dem Entstehen von Gewohnheitsrecht haben sich sowohl der Große Senat (BSG Beschluss vom 21.12.1971 - GS 4/71 - BSGE 34, 1, 21 f = SozR Nr 24 zu § 29
RVO) als auch der 12. und 3. Senat wiederholt und intensiv befasst (BSG Urteile vom 11.7.1991 - 12 RK 30/89 - BSGE 69, 131 = SozR 3-2200 § 520 Nr 1 mwN; vom 15.5.1984 - 12 RK 59/81 - BSGE 56, 259, 265 = SozR 2200 § 385 Nr 8 S 32; vom 28.2.1984 - 12 RK 8/83 - BSGE 56, 185, 188 f = SozR 2200 § 842 Nr 1 S 4; vom 29.7.1964 - 3 RK 23/63 - BSGE 21, 209, 219 ff = SozR Nr 1 zu § 205d
RVO; vom 29.8.1963 - 3 RK 12/63 - BSGE 20, 10, 18 f = SozR Nr 2 zu § 1524
RVO; vom 4.12.1959 - 3 RJ 201/56 - BSGE 11, 126, 128 f und vom 11.7.1956 - 3 RJ 128/54 - BSGE 3, 161, 171 = SozR Nr 1 zu Art 19 der 1. VereinfachungsVO). Das BSG hat dabei die Möglichkeit, dass sich auch im Sozialrecht bei einer langdauernden, von Rechtsüberzeugung aller, "die es angeht",
getragenen Übung Gewohnheitsrecht bildet, grundsätzlich anerkannt, jedoch an Gewohnheitsrecht zu Ungunsten der Betroffenen
oder von "gesetzesänderndem" Charakter strenge Anforderungen gestellt (stellvertretend BSG Urteil vom 15.5.1984 - 12 RK 59/81 - BSGE 56, 259, 265 = SozR 2200 § 385 Nr 8 S 32). Die Rechtsprechung zum Angemessenheitsvergleich ist indes nicht über lange Zeit unumstritten
gewesen (Heinz, Sozialrecht als Menschenrecht 2011, 273 ff; Heinz, 25. Jahresarbeitstagung Sozialrecht des DAI, 2013, 33 ff;
Knispel, jurisPR-SozR 4/2019 Anm 3; Ziegler in Becker/Franke/Molkentin, aaO, § 8 RdNr 219 ff) und ihre konkrete Ausgestaltung war zugleich immer von gewissen Unsicherheiten begleitet (BSG Beschluss vom 6.1.2006 - B 2 U 372/05 B - juris RdNr 5: "keine festen Vorgaben", keine "mathematische Angemessenheitsformel" und Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 6 RdNr 16: Beurteilung der Angemessenheit nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des jeweiligen Einzelfalles; Keller in Hauck/Noftz,
SGB VII, 06/18, K §
8 RdNr 208: "Aus Sicht der Praxis wünschenswert wären konkretere Anhaltspunkte"; Knispel, jurisPR-SozR 4/2019 Anm 3: "Leerformel";
Krasney, SGb 2013, 313 ff). Dies hat auch das LSG eindrücklich dargelegt. Zudem führt die mit einem Angemessenheitsvergleich verbundene Kasuistik
- wie dargestellt - zu Gleichheitsproblemen (Art
3 Abs
1 GG) zwischen Bewohnern und Besuchern, was die Gefahr willkürlicher Entscheidungen birgt, worauf das BVerfG im Rahmen geringfügiger
Unterbrechungen bei Wegeunfällen bereits hingewiesen hat (BVerfG Kammerbeschluss vom 30.11.2004 - 1 BvR 1750/03 - SozR 4-2700 § 8 Nr 8).
Schließlich ist der weite Wortlaut des §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII auch nicht im Rahmen der teleologischen Restriktion auf solche Wege zu reduzieren, die in einem angemessenen Verhältnis zu
dem Arbeitsweg stehen, der vom Lebensmittelpunkt aus üblicherweise zurückgelegt wird. Die Methode der teleologischen Reduktion
erfordert den Nachweis einer verdeckten (Ausnahme-)Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des (Wegeunfall-)Rechts
(vgl dazu BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R - juris RdNr 24 f [BSGE und SozR 4 vorgesehen] und B 2 U 30/17 R - juris RdNr 29 f sowie vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 26; grundlegend Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 = SozR 4-2700 § 101 Nr 2, RdNr 27 ff; vgl auch BVerfG Kammerbeschluss vom 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15 - juris RdNr 54). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die auszulegende Vorschrift (§
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII) nach ihrem Wortsinn auch Fälle (im Verhältnis zum üblichen Arbeitsweg auch unangemessene Wege von einem sog dritten Ort)
erfasst, auf die sie nach den erkennbaren Regelungsabsichten des Normgebers unanwendbar sein soll (BVerwG Urteil vom 7.5.2014
- 4 CN 5/13 - juris RdNr 14), weil die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Norm sowie der Gesamtzusammenhang
der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (dazu BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R - juris RdNr 24 f [BSGE und SozR 4 vorgesehen] und B 2 U 30/17 R - juris RdNr 29 f sowie vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 = SozR 4-2700 § 101 Nr 2, RdNr 27; vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 1 RdNr 20 ff und vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 27; BVerfG Beschluss vom 7.4.1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230, 2231; Spellbrink, aaO, § 31 RdNr 25).
Hier ist jedoch eine solche verdeckte Lücke der Norm nicht feststellbar. Der Gesetzgeber hat sich in §
31 SGB I die Änderung und Aufhebung sozialer Rechte ausdrücklich selbst vorbehalten, was sowohl die Feststellung als auch die Ausfüllung
etwaiger Lücken einschließt. Damit stärkt er das Prinzip der Rechtssicherheit (Art
20 Abs
3 GG) in den Sozialleistungsbereichen des SGB, das die strikte Beachtung des geschriebenen Rechts verlangt. §
31 SGB I unterstellt konzeptionell eine "lückenlose Rechtsordnung", aus der jeder Bürger seine Rechtsansprüche (vgl §
38 SGB I) selbst ablesen kann und der Verwaltung nur eine dienende Funktion zukommt (BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R - juris RdNr 24 f [BSGE und SozR 4 vorgesehen] und B 2 U 30/17 R - juris RdNr 29 f; Spellbrink, aaO, §
31 RdNr 3 unter Hinweis auf Eichenhofer in ders/Wenner,
SGB I, 2. Aufl 2018, §
31 RdNr 12 ff). Korrekturen oder Ergänzungen des geschriebenen Rechts kommen somit nur in Betracht, wenn dadurch iS des §
2 Abs
2 Halbsatz 2
SGB I sichergestellt wird, dass die sozialen Rechte des Einzelnen möglichst weitgehend (dh lückenlos) verwirklicht werden (vgl
dazu Spellbrink, aaO, § 31 RdNr 25) oder wenn eine Lücke aus verfassungsrechtlichen Gründen geschlossen werden muss (Hillgruber,
JZ 1996, 118, 122). Vorliegend würde die teleologische Reduktion die sozialen Rechte der Versicherten einschränken und die Verfassung
gebietet es nicht ansatzweise, Wege von einem dritten Ort von der Wegeunfallversicherung auszuschließen, die im Vergleich
zum üblichen Weg vom Lebensmittelpunkt (im Sinne eines häuslichen Bereichs) unangemessen lang sind.
Die Verrichtung des Klägers (Autofahrt) war auch rechtlich wesentlich für den eingetretenen Erfolg. Der Verkehrsunfall war
vom Schutzzweck der Norm des §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII umfasst, weil sich insofern eine "typische Wegegefahr" realisierte, bei deren Eintritt die Wegeunfallversicherung Schutz
bieten soll.
e) Der Rücknahmepflicht steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsakt über die Nichtanerkennung des Arbeitsunfalls vom 12.10.2005
bei seinem Erlass sowohl mit einer damals weit verbreiteten Rechtsauffassung als auch mit der vormaligen Senatsrechtsprechung
übereinstimmte. Denn es kommt für die Frage, ob ein Verwaltungsakt wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit zurückzunehmen ist,
allein auf den Überprüfungszeitpunkt an, sodass der rechtlichen Beurteilung eine eventuell geläuterte Rechtsauffassung zugrunde
zu legen ist, die von der Rechtsansicht abweichen kann, die bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsakts herrschend war
(vgl dazu BSG Urteile vom 26.1.1988 - 2 RU 5/87 - BSGE 63, 18, 23 = SozR 1300 § 44 Nr 31 S 84 und vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr 18, RdNr 14). Da sich die Rechtsprechung zum Angemessenheitsvergleich bei Wegen von und zum dritten
Ort im Jahre 2005 - wie dargelegt - noch nicht zu Gewohnheitsrecht verdichtet hatte, braucht auf die Frage, ob § 44 Abs 1 SGB X anwendbar ist, wenn der Verwaltungsakt im Erlasszeitpunkt mit Gewohnheitsrecht übereinstimmte, das erst später - mit Wirkung
für die Zukunft - abgeschafft worden ist, nicht näher eingegangen zu werden.
4. Da der Verwaltungsakt über die Nichtanerkennung des Unfalls vom 9.9.2004 als Arbeitsunfall in dem Beschluss vom 12.10.2005
somit materiell rechtswidrig war, kann offenbleiben, ob er auch wegen formeller Rechtswidrigkeit zurückzunehmen wäre, weil
der Rentenausschuss bei der Beschlussfassung außerhalb seines Kompetenzrahmens handelte (s dazu bereits B. II.).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§
183,
193 SGG.