BSG, Beschluss vom 18.11.2015 - 2 U 249/15 B
Vorinstanzen: LSG Thüringen 27.08.2015 L 1 U 381/14 , SG Gotha S 18 U 3600/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. August
2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des Thüringer LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 6.10.2015
"Berufung" und somit sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen
worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.