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BSG, Urteil vom 07.09.2004 - 2 U 25/03
Beweisnot bei der Feststellung von Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung sind typische Beweisschwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalles ergeben, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Allgemeingültige Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Fall des Beweisnotstandes widersprechen dem in § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
2. Bei Unaufklärbarkeit eines Umstands fallen die Folgen der objektiven Beweislosigkeit dem zur Last, der eine ihm günstige Rechtsfolge geltend macht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Unmöglichkeit des Nachweises in den besonderen Umständen des Einzelfalles oder in der generellen Eigenart des Leidens oder etwa der gefährlichen Stoffe wurzelt. In beiden Fällen muss der Beweisfällige eine Ablehnung seines Begehrens hinnehmen, obwohl nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der geltend gemachte Anspruch in Wahrheit begründet ist.
3. § 9 Abs. 3 SGB VII bezieht sich nicht auf den Nachweis der schädigenden Einwirkung sondern lediglich auf den Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV Anl 1 Nr. 4301, Anl 1 Nr. 4104
,
BKVO Anl 1 Nr. 4301, Anl 1 Nr. 4304
,
SGB VII § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 3
,
SGG § 128 Abs. 1 § 103
Vorinstanzen: LSG Hessen 07.03.2003 L 11 U 1098/01 , SG Darmstadt 07.08.2001 S 3 U 1116/98

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