BSG, Beschluss vom 19.03.2019 - 2 U 252/18 B
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne weitere Begründung
Wenn entgegen §
160a Abs.
2 S. 3
SGG der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht hinreichend dargelegt wird, kann
die Nichtzulassungsbeschwerde in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ohne weitere Begründung als unzulässig verworfen werden.
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 18.10.2018 L 14 U 201/15 , SG Osnabrück 18.06.2015 S 19 U 61/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 18. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Der Kläger hat entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung
der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.