Höhe der Übergangsleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Gründe:
I
Die 1965 geborene Klägerin war als Krankenschwester in der P. klinik in K. tätig. Seit dem 1. August
1994 befand sie sich im Mutterschutz und nahm anschließend Erziehungsurlaub in Anspruch, der am 29. September 1997 enden sollte.
Während des Erziehungsurlaubs arbeitete sie stundenweise zur Aushilfe als Krankenschwester in der Christlichen Sozialstation
in G. . Nachdem im Mai 1995 eine Sofort-Typ-Allergie auf Latex bei der Klägerin festgestellt worden
war und sie erklärt hatte, ihre Tätigkeit als Krankenschwester spätestens ab Ende September 1995 dauernd aufgegeben zu haben,
erkannte die beklagte Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 26. Februar 1997 bei ihr eine Berufskrankheit (BK) Nr 4301 Atemwegsbeschwerden
nach der Anlage der
BKV an. Mit Bescheid vom 4. November 1997 erklärte sich die Beklagte bereit, der Klägerin dem Grunde nach Übergangsleistungen
nach §
3 Abs
2 BKV ab 1. Oktober 1995 für längstens fünf Jahre zu gewähren. Für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 31. August 1997 scheide
jedoch ein Minderverdienst aus, weil sie Verletztengeld als Lohnersatzleistung erhalten habe. Dasselbe gelte vom 1. September
1997 bis zum Ende einer von der Beklagten finanzierten Umschulung, weil das Übergangsgeld aus dem Entgelt der Vollzeitbeschäftigung
berechnet worden sei und der Übergangsleistung nur die zuletzt ausgeübte Teilzeitbeschäftigung zugrunde zu legen sei.
Nach der Umschulung war die Klägerin arbeitslos und bezog vom 9. Juni 1999 bis zum 5. Juni 2000 Arbeitslosengeld sowie anschließend
Arbeitslosenhilfe, da sie dem Arbeitsmarkt vollzeitig zur Verfügung stand. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1999 überprüfte die
Beklagte die Zahlung einer Übergangsleistung nach dem Ende der Umschulung ab 30. Juni 1999, lehnte aber die Gewährung von
Leistungen ab, da die bezogene Arbeitslosenhilfe über dem Verdienst aufgrund der zuletzt ausgeübten Teilzeitbeschäftigung
liege. Die Klägerin führte in ihrem Widerspruch aus, die Übergangsleistung sei nicht aufgrund der Teilzeitbeschäftigung, sondern
aufgrund der Vollzeitbeschäftigung zu berechnen, weil sie sonst durch den Eintritt der BK während des Erziehungsurlaubs benachteiligt
werde. Die Beklagte folgte dem in ihrem Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2000 nicht, weil die Klägerin ihre Tätigkeit in der
P. klinik nicht wegen ihrer BK, sondern wegen der Erziehung ihres Kindes eingestellt habe. Eine andere Vorgehensweise
würde dem Grundsatz widersprechen, dass für die Berechnung der Übergangsleistung das Entgelt der zuletzt ausgeübten gefährdenden
Tätigkeit maßgebend sei.
Das angerufene Sozialgericht Speyer (SG) hat die Beklagte verurteilt (Urteil vom 7. März 2002), der Klägerin Übergangsleistungen vom 1. Oktober 1995 bis zum 30.
September 2000 unter Zugrundelegung einer Vollzeitbeschäftigung als Krankenschwester in der P. klinik zu bewilligen.
Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Übergangsleistung
nur für die Zeit ab 30. September 1997 aus einer Vollzeitbeschäftigung als Krankenschwester in der P. klinik zu berechnen
sei (Urteil vom 17. März 2003). Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es sei über die Höhe der Übergangsleistung
für den gesamten Zeitraum ab 1. Oktober 1995 zu entscheiden, weil die Beklagte im Widerspruchsbescheid nicht nur wie im Bescheid
vom 17. Dezember 1999 eine Überprüfung für die Zeit ab dem 30. Juni 1999 vorgenommen, sondern umfassend darüber entschieden
habe, ob die Übergangsleistung unter Berücksichtigung der Vollzeitbeschäftigung in der P. klinik zu errechnen sei. Der
Grundsatz, dass der Ermittlung der Übergangsleistung das Beschäftigungsverhältnis, in dem der Versicherte vor Aufgabe der
Tätigkeit gestanden habe, und die in ihm erzielbaren Einkünfte zugrunde zu legen seien, müsse vorliegend wegen der Besonderheiten
des Falles eingeschränkt werden. Denn die Klägerin habe wegen der Allergie nicht nur ihre Aushilfstätigkeit, sondern jegliche
gefährdende Tätigkeit unterlassen müssen und damit auch die als Krankenschwester in der P. klinik. Für die Zeit, ab
der die Klägerin ohne Allergie wieder als Vollzeitkrankenschwester in der P. klinik gearbeitet hätte, würde es dem der
Reglung in §
3 Abs
2 BKV zugrunde liegenden Schadensersatzprinzip (Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2000 - B 2 U 107/00 B -) widersprechen, wenn als Vergleichseinkommen nur die Aushilfstätigkeit herangezogen würde. Auch würde dies dem Sinn und
Zweck des Erziehungsurlaubs sowie Art
6 des Grundgesetzes (
GG) nur unzureichend Rechnung tragen. Die Vollzeitbeschäftigung als Krankenschwester in der P. klinik könne aber
erst ab dem 30. September 1997, ab dem die Klägerin nach ihrem Erziehungsurlaub dort wahrscheinlich wieder gearbeitet hätte,
der Berechnung der Übergangsleistung zugrunde gelegt werden.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte: Zulässiger Streitgegenstand des Verfahrens könne nur der Anspruch der Klägerin auf Übergangsleistung
ab dem 30. Juni 1999 sein, da der Widerspruchsbescheid keine umfassende Entscheidung beinhalte, sondern nur diesen in dem
Bescheid vom 17. Dezember 1999 geregelten Zeitraum betreffe. Auch für die Zeit ab dem 30. Juni 1999 sei die Entscheidung des
LSG unzutreffend, weil von dem vom LSG dargestellten Grundsatz keine Ausnahme zu machen sei. Die Übergangsleistung solle die
durch den erzwungenen Arbeitsplatzwechsel auftretenden Verdiensteinbußen ausgleichen und ein übergangsloses Absinken des Versicherten
im wirtschaftlichen Status vermeiden. Ein möglicher Mehrverdienst des Versicherten aufgrund eines nachweisbaren künftigen
Aufstiegs könne nicht berücksichtigt werden. Es könne nicht ohne Weiteres von der Wiederaufnahme einer Vollzeitbeschäftigung
ausgegangen werden, da nach dem Ende des Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden könne, was in der
Praxis häufig vorkomme.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. März 2003 und des Sozialgerichts Speyer vom 7. März 2002 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit das LSG ihre Berufung gegen das Urteil des SG, in dem sie verurteilt wurde, die Übergangsleistung der Klägerin aufgrund einer Vollzeitbeschäftigung als Krankenschwester
in der P. klinik zu berechnen, für die Zeit vom 30. Juni 1999 bis zum 30. September 2000 zurückgewiesen hat. Die Revision
hat jedoch insoweit Erfolg, als die Klage hinsichtlich der Übergangsleistung für die Zeit bis zum 29. Juni 1999 als unzulässig
abzuweisen ist.
Für die zuletzt genannte Zeit fehlt eine mit der Klage anfechtbare Verwaltungsentscheidung (§
54 Abs
1 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG), denn über eine Leistungsgewährung für die Zeit bis zum 29. Juni 1999 hat weder der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember
1999 noch der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2000 entschieden. Letzterer bezieht sich nach dem Wortlaut
seines Verfügungssatzes nur auf den Bescheid vom 17. Dezember 1999, der die Höhe der Übergangsleistung ab dem 30. Juni 1999
überprüfte. Der Widerspruchsbescheid erwähnt auch in seiner Begründung mit keinem Wort den früheren, bestandskräftigen Bescheid
vom 4. November 1997, sondern führt nur aus, warum nach Auffassung der Beklagten die Übergangsleistung nicht aufgrund der
Vollzeitbeschäftigung der Klägerin bei der P. klinik zu berechnen sei. Dass dabei argumentativ in die Jahre 1994
und 1995 zurückgegangen werden musste, ergibt sich aus den oben dargestellten Geschehensabläufen. Die Klage auf Gewährung
von Übergangsleistungen für die Zeit bis zum 29. Juni 1999 ist auch nicht als reine Leistungsklage nach §
54 Abs
5 SGG zulässig, da über diese Leistung durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie begründet und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Nach §
3 Abs
2 Satz 1
BKV hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einem Versicherten, der die gefährdende Tätigkeit einstellt, weil die
Gefahr einer Entstehung, eines Wiederauflebens oder einer Verschlimmerung einer BK für ihn nicht zu beseitigen ist, zum Ausgleich
der hierdurch verursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren.
Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung
bis zur Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren, gewährt (§
3 Abs
2 Satz 2
BKV).
Dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf diese Übergangsleistung vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. September 2000 hatte,
ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und hat die Beklagte durch bestandskräftigen Bescheid vom 4. November 1997 festgestellt.
Umstritten ist nur noch die Berechnung der Übergangsleistung, in diesem Verfahren zulässigerweise für die Zeit vom 30. Juni
1999 bis zum 30. September 2000, und zwar insbesondere das Einkommen, von dem aus die Minderung des Verdienstes zu berechnen
ist. Während die Entscheidung über die Art (einmalige oder monatlich wiederkehrende Leistung), Dauer und Höhe der Leistung
(zB abgestaffelte Zahlung von 5/5 im ersten, 4/5 im zweiten Jahr usw) im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers
steht (BSG SozR Nr 3 zu § 3 der 7. BKVO; BSGE 78, 261, 262 = SozR 3-5670 § 3 Nr 2), unterliegt die Ermittlung der Grundlagen seiner Ermessensausübung, insbesondere der ausgleichspflichtigen wirtschaftlichen
Nachteile, der vollen gerichtlichen Überprüfung (BSG SozR Nr 3 zu § 3 der 7. BKVO; BSG vom 4. Juli 1995 - 2 RU 1/94 -).
Bei der Ermittlung der Grundlagen für die Entscheidung über die Übergangsleistung ist zur Berechnung des Minderverdienstes
vom Unterschied zwischen dem mutmaßlich erzielten Nettoverdienst aus der bisherigen und dem aus der neuen Beschäftigung sowie
den sonstigen mit den jeweiligen Beschäftigungen im Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen auszugehen
(BSG SozR 5670 § 3 Nr 3 unter Hinweis auf die Amtliche Begründung zur 7. BKVO, BR-Drucks 128/68 S 2 f). Bezugspunkt für die Ermittlung der Verdienstminderung ist grundsätzlich das Beschäftigungsverhältnis,
in dem der Versicherte vor Aufgabe der Tätigkeit gestanden hat und das er wegen der drohenden Gefahr aufgeben musste (BSG
vom 4. Juli 1995 - 2 RU 1/94 -). Tariferhöhungen hinsichtlich der aufgegebenen Beschäftigung sind zu berücksichtigen, nicht aber ein im Zeitpunkt der
Tätigkeitsaufgabe noch nicht erfolgter und erst aufgrund späterer Ereignisse nicht konkretisierter beruflicher Aufstieg (BSG
aaO).
Dies folgt aus dem Zweck der Übergangsleistung, die bei einem Arbeitsplatzwechsel auftretende Verdienstminderung und sonstigen
wirtschaftlichen Nachteile abzufedern und dem Versicherten so einen Übergang auf eine ggf wirtschaftliche ungünstigere Situation
zu erleichtern. Ein übergangsloses Absinken des wirtschaftlichen Status des Versicherten soll vermieden werden (BSGE 50, 40, 42 = SozR 5677 § 3 Nr 2). Die Übergangsleistung hat als unterstützende Maßnahme den Zweck, den Versicherten im Rahmen der
Prävention und zur Vorbeugung weiterer Gesundheitsgefahren zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen, sog "Anreizfunktion"
(BSGE 78, 261, 264 = SozR 3-5670 § 3 Nr 2; SozR 3-5670 § 3 Nr 5).
Die Berechnung der Übergangsleistung erfolgt im Unterschied zur Verletztenrente nicht nach dem Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung.
Sie setzt vielmehr einen durch die Tätigkeitsaufgabe verursachten konkreten Schaden des Versicherten voraus, der jedoch ggf
durch die Übergangsleistung nicht vollständig ersetzt wird, wie sich aus deren zeitlicher Begrenzung und der Deckelung auf
die Jahresvollrente ergibt. Daher kann die Übergangsleistung anders als das bürgerliche Schadensersatzrecht keinen vollständigen
Schadensausgleich bezwecken (BSG Urteil vom 4. Juli 1995 - 2 RU 1/94 -). Sie zielt jedoch aufgrund ihres umfassenden Ansatzes ("und sonstige wirtschaftliche Nachteile") darauf ab, alle wirtschaftlichen
Nachteile zu berücksichtigen, die der erzwungene Berufswechsel verursacht. Zur Ermittlung dieser Nachteile ist die gesamte
wirtschaftliche Lage des Versicherten vor dem schadenbringenden Ereignis mit der danach bestehenden Situation zu vergleichen.
Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls, die sich auf die wirtschaftliche Lage auswirken, in die Berechnung mit
einzubeziehen (Beschluss des Senats vom 27. Juni 2000 - B 2 U 107/00 B - sowie Urteile vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R - und vom 30. Juni 1999 - B 2 U 23/98 R -, die aber aufgrund der Deckelung der Übergangsleistung keine Aussage zur Höhe der aufgrund der umfassenden Betrachtung
zu gewährenden Leistungen enthalten).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin ausgehend von den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen
und daher für den Senat bindenden (§
163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG in der Zeit ab 30. Juni 1999 Anspruch auf Berechnung ihrer Übergangsleistung nach §
3 Abs
2 BKV aufgrund der von ihr in dieser Zeit - ohne den Eintritt der anerkannten BK Nr 4301 und der Aufgabe ihrer Tätigkeit - ausgeübten
Vollzeitbeschäftigung als Krankenschwester in der P. klinik.
Denn bei Wiederaufnahme dieser Tätigkeit hätte es sich nicht um eine Beschäftigung gehandelt, die sich erst aufgrund von Ereignissen
konkretisiert hätte, die nach dem Eintritt der BK lagen (so aber in der Entscheidung des Senats vom 4. Juli 1995 - 2 RU 1/94 -). Vielmehr hatte die Klägerin aufgrund ihres Mutterschutzes und des anschließenden Erziehungsurlaubs ihre Tätigkeit als
Krankenschwester in der P. klinik nur unterbrochen. Ihr Arbeitsverhältnis bestand fort (§ 18 des Bundeserziehungsgeldgesetzes)
und ohne den Eintritt der BK hätte sie ab dem 30. September 1997 diese Tätigkeit nach dem geplanten Verlauf der Dinge wieder
ausgeübt. Dafür, dass die Klägerin dies nicht getan oder zB nur eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hätte, sind den Feststellungen
des LSG keine Anhaltspunkte zu entnehmen. In dieselbe Richtung weisen die von der Klägerin durchgeführte Umschulung und die
anschließend bezogenen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, nach deren Auskunft die Klägerin dem Arbeitsmarkt vollzeitig
zur Verfügung stand. Die Beklagte hat insofern auch keine klaren Rügen erhoben, sondern in ihrer Revisionsbegründung nur allgemeine
Erwägungen angestellt.
Im Übrigen würde es dem Präventionszweck des §
3 BKV zuwiderlaufen, von der Klägerin ggf eine kurzfristige Wiederaufnahme der schon vor dem Eintritt der BK ausgeübten und nur
unterbrochenen Tätigkeit als Krankenschwester zu verlangen, damit diese anschließend der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde
zu legen wäre. Die Nicht-Wiederaufnahme einer wegen Mutterschutzes und anschließenden Erziehungsurlaubs unterbrochenen Tätigkeit
kommt daher der Einstellung einer unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit gleich.
An diesem Ergebnis kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die BK im Rahmen einer Aushilfstätigkeit während des Erziehungsurlaubs
hervortrat. Denn selbst wenn eine drohende BK durch private Umstände ausgelöst wird, der Versicherte wegen der BK seine Tätigkeit
einstellen muss und eine Verdienstminderung erleidet, sind zur Sicherung des Präventionszweckes Übergangsleistungen zu erbringen.
Die für die Gewährung einer Übergangsleistung erforderlichen Ursachen- und Zurechnungszusammenhänge von der versicherten Tätigkeit
bis zur Verdienstminderung sind vorliegend gegeben. Bei der Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Krankenschwester in der P.
klinik drohte der Klägerin die Verschlimmerung bzw das Wiederaufleben einer BK Nr 4301. Deshalb musste sie diese gefährdende
Tätigkeit einstellen bzw konnte sie nach dem Ende ihres Erziehungsurlaubs nicht fortsetzen, denn es sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass die Klägerin ohne die von der Beklagten anerkannte BK Nr 4301 ihre Tätigkeit in der P.
klinik ab 30. September 1997 nicht wieder aufgenommen hätte. Dies führte zumindest für die hier umstrittene Zeit der Arbeitslosigkeit
ab 30. Juni 1999 zu einer Minderung des Verdienstes der Klägerin, der dem Grunde nach zwischen den Beteiligten nicht umstritten
ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und entspricht dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.