Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung
Gründe:
I
Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der 1940 geborene Kläger ist von Beruf Steinmetz. Am 27. Januar 1995 versuchte er beim Abräumen einer Grabstätte einen etwa
70 kg schweren, festgefrorenen Stein hochzuheben. Während dieser Kraftanstrengung verspürte er plötzlich einen stechenden
Kopfschmerz. Er wurde sofort in ein Krankenhaus transportiert, wo eine stattgehabte Subarachnoidalblutung festgestellt wurde.
Seit diesem Ereignis leidet der Kläger an einer arteriellen Hypertonie sowie weiteren Folgeerkrankungen. Die Beklagte holte
ärztliche Gutachten bei Dr. A , Dr. F und Prof. L ein und lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls
ab, weil ein eigentlicher Unfallhergang nicht vorliege und die Subarachnoidalblutung bei jedem Anlass hätte auftreten können,
der zu einer Blutdruckerhöhung geführt hätte (Bescheid vom 5. Juli 1999, Widerspruchsbescheid vom 9. März 2000).
Das Sozialgericht (SG) hat nach Einholung eines Gutachtens von Prof. V die Klage abgewiesen (Urteil vom 15. Januar 2001). Das Hessische
Landessozialgericht (LSG) hat nach Einholung von Stellungnahmen von Prof. V und eines Gutachtens von Prof. S
die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 27. Januar 1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Leistungen
nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren (Urteil vom 23. Juli 2004). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe einen Unfall bei einer versicherten Tätigkeit erlitten. Vorliegend sei ein von außen auf den Körper des Klägers
einwirkendes Ereignis nicht deshalb zu verneinen, weil eine unmittelbare Verletzung und eine traumatische Schädigung nicht
gegeben gewesen seien. Eine Einwirkung von außen könne auch vorliegen, wenn sich ihr Ausgangspunkt im Köperinneren befinde,
sie aber von der versicherten Tätigkeit wesentlich mitverursacht worden sei (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgericht
>BSG< vom 2. Mai 2001 - B 2 U 18/00 R -). Vorliegend sei die Kausalität zwischen dem Anheben des Steines und dem Unfallereignis - die Auswirkungen der körperlichen
Anstrengung auf den Körper des Klägers - zu bejahen, denn das Anheben sei die rechtlich wesentliche Ursache für die körperliche
Anstrengung und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Körper des Klägers gewesen. Auch die Kausalität zwischen dem Primärschaden
Subarachnoidalblutung und den Folgeschäden sei gegeben. Dies folge aus den Gutachten von Prof. S und Dr. F
. Eine alleinige Ursächlichkeit der körperlichen Anstrengung für die Subarachnoidalblutung scheide zwar aus, da
nach Aussage aller Sachverständigen eine solche ohne Vorschädigung der betreffenden Gefäße nicht denkbar sei. Bei der anzustellenden
Abwägung zwischen den verschiedenen naturwissenschaftlichen Ursachen sei jedoch zu beachten, dass für die Bejahung des ursächlichen
Zusammenhangs iS der gesetzlichen Unfallversicherung eine wesentliche Ursache genüge. Unter Anlegung dieses Maßstabs komme
dem Versuch des Klägers, den Stein anzuheben, die Bedeutung einer wesentlichen Mitursache für die Subarachnoidalblutung zu.
Nach den übereinstimmenden und überzeugenden Ausführungen der meisten Sachverständigen lasse sich eine vorbestehende Gefäßschädigung,
insbesondere ein Aneurysma nicht feststellen. Daraus folge, dass eine schwerwiegende, leicht ansprechbare Gefäßmissbildung,
deren Auslösung besonderer akuter Erscheinungen nicht bedurft hätte, nicht dokumentiert sei. Auf der anderen Seite habe der
Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der Blutung eine schwere körperliche Anstrengung vollzogen. Soweit Prof. V die Ursächlichkeit
der Kraftanstrengung für die Blutung aufgrund von statistischen Erhebungen über Subarachnoidalblutungen verneine, weil ein
erheblicher Teil von ihnen in Ruhe oder sogar im Schlaf auftrete, vermöge dies nicht zu überzeugen, da sich diese Erhebungen
auf Personen mit vorbestehenden Aneurysmen bezogen hätten. Bei dem Kläger habe jedoch gerade kein vorbestehendes Aneurysma
festgestellt werden können. Auch die These von Prof. V , wenn schon bei Personen mit vorbestehendem Aneurysma einer körperlichen
Belastung keine signifikante Rolle zukomme, gelte dies erst recht bei einer Subarachnoidalblutung ohne vorbestehendes Aneurysma,
vermöge nicht zu überzeugen. Es spreche mehr für die Auffassung der Sachverständigen Prof. S und Dr. F
, dass ohne leicht ansprechbare Vorschädigung in Form eines Aneurysmas für die Verursachung der Blutung ein wesentlicher
Faktor hinzutreten müsse.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie macht geltend,
der Sachverhalt sei nicht vollständig aufgeklärt, insbesondere sei nicht geklärt worden, welche Kraftanstrengung nötig gewesen
wäre, um den Stein anzuheben, zumal der Kläger den Versuch zusammen mit seinem Sohn unternommen habe. Die Ursache für die
Subarachnoidalblutung habe nicht festgestellt werden können. Akute körperliche Anstrengungen seien als Risikofaktor für die
Entstehung einer Subarachnoidalblutung nach den Ausführungen von Prof. V nicht bedeutsam. Die gegenteilige Aussage von
Prof. S überzeuge nicht. Zudem sei nicht durch ein internistisch-arbeitsmedizinisches Gutachten geklärt worden,
wie schwer die Krankheitsanlage und die Belastbarkeit des Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls gewesen sei, obwohl dies ein
wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Verursachung sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2004 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil
des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. Januar 2001 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen, denn der Kläger hat am 27. Januar 1995 einen Arbeitsunfall
erlitten.
Vorliegend ist noch das Recht der
Reichsversicherungsordnung (
RVO) anzuwenden, weil um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII) am 1. Januar 1997 gestritten wird (§
212 SGB VII).
Nach § 548 Abs 1
RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545
RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das
zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt - so die heutige Legaldefinition in §
8 Abs
1 Satz 2
SGB VII, die auf die jahrzehnte alte Definition in Rechtsprechung und Literatur zurückgeht (vgl schon RGZ 21, 77, 78; Reichsversicherungsamt, Amtliche Nachrichten 1914, 617, 620 sowie BSGE 23, 139, 141 = SozR Nr 1 zu § 555
RVO; BSGE 46, 283 = SozR 2200 § 539 Nr 47; BT-Drucks 13/2204 S 77; Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung,
Stand Januar 2005, § 8 RdNr 7) und auch im Jahre 1995 galt. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel
erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer
bzw sachlicher Zusammenhang, vgl BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92 S 257; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen
auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder
den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen
aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls.
Dass der als Steinmetz berufstätige Kläger bei einer Verrichtung war, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner versicherten
Tätigkeit stand, als er den Stein anheben wollte und zur gleichen Zeit eine Subarachnoidalblutung erlitt, ergibt sich aus
den Feststellungen des LSG (§
163 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG).
Diese Verrichtung - das versuchte Anheben des Steines - hat bei dem Kläger zu einer zeitlich begrenzten Einwirkung von außen
- dem Unfallereignis - geführt. Für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist kein besonderes,
ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Alltägliche Vorgänge wie Stolpern usw genügen. Es dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden
aufgrund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw, wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten,
sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen. Ein schlichter Sturz auf einem versicherten Weg genügt, es sei denn, der Unfall
ist infolge einer nichtbetriebsbedingten krankhaften Erscheinung eingetreten und zur Schwere der Verletzung hat keine Gefahr
mitgewirkt, der der Kläger auf dem Weg ausgesetzt war. Ist eine innere Ursache nicht feststellbar, liegt ein Arbeitsunfall
vor (BSG SozR 2200 § 550 Nr 35, Urteil vom 29. Februar 1984 - 2 RU 24/83 - sowie zum Dienstunfall: BVerwGE 17, 59, 61 f). Das BSG (BSGE 62, 220 = SozR 2200 § 589 Nr 10) hat eine äußere Einwirkung auch angenommen bei einer als außergewöhnliche Anstrengung in einer betriebsbezogenen
Stresssituation zu bewertenden Arbeit (Hausschlachtung) durch den Versicherten, wenn dies zu erheblicher Atemnot führt, der
Versicherte zusammenbricht und innerhalb einer Stunde verstirbt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)
zum Dienstunfallrecht hat das Merkmal äußere Einwirkung ebenfalls lediglich den Zweck, äußere Vorgänge von krankhaften Vorgängen
im Inneren des menschlichen Körpers abzugrenzen. Die Annahme einer äußeren Einwirkung scheide nur aus, wenn die Einwirkung
auf Umständen beruhe, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder dessen
willentliches Verhalten die wesentliche Ursache war (BVerwGE 17, 59, 61; 35, 133, 134). Die Unfreiwilligkeit der Einwirkung bei dem, den das Geschehen betrifft, ist dem Begriff des Unfalls
immanent, weil ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspricht (BSGE 61, 113, 115 = SozR 2200 § 1252 Nr 6 S 20). Hiervon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle eines gewollten Handelns mit einer ungewollten
Einwirkung, bei dieser liegt eine äußere Einwirkung vor (Keller in: Hauck, Sozialgesetzbuch,
SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2005, §
8 RdNr 14). Dies ist für äußerlich sichtbare Einwirkungen unbestritten, zB für den Sägewerker, der nicht nur ein Stück Holz
absägt, sondern auch unbeabsichtigt seinen Daumen. Gleiches gilt für äußere Einwirkungen, deren Folgen äußerlich nicht sichtbar
sind.
Schon die Einwirkung selbst kann, muss aber nicht sichtbar sein, zB radioaktive Strahlen oder elektromagnetische Wellen (vgl
BSG SozR 2200 § 548 Nr 56: Störung eines Herzschrittmachers durch Kurzwellen eines elektrischen Geräts). Ggf genügt sogar
eine starke Sonneneinstrahlung, die von außen mittelbar zu einem Kreislaufkollaps führt, der dann als Arbeitsunfall anzuerkennen
ist. Auch eine geistig-seelische Einwirkung kann genügen (BSGE 18, 173, 175 = SozR Nr 61 zu § 542
RVO; BSG Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 6/98 R, VersR 2000, 789). In der Entscheidung vom 2. Mai 2001 (- B 2 U 18/00 R - HVBG-Info 2001, 1713) hat der Senat bei einem körperlich anstrengenden Heben einer Bohrsonde, während dessen der Versichte auf
einmal einen Schmerz im Halsbereich verspürte, eine Einwirkung angenommen, aber den Ursachenzusammenhang mit der anschließenden
auftretenden Subarachnoidalblutung verneint, weil diese durch eine angeborene Gefäßmissbildung und nicht eine traumatische
Einwirkung verursacht worden sei.
Für die Prüfung der oben aufgezeigten Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls bedeutet dies, dass für die äußere Einwirkung nicht
ein äußerliches, mit den Augen zu sehendes Geschehen zu fordern ist. Ob eine und welche äußere Einwirkung vorlag, ist in solchen
Fällen ggf nicht ohne die eigentlich erst in einem weiteren Schritt zu prüfende Ursachenbeurteilung festzustellen. Die äußere
Einwirkung liegt - zB im vorliegenden Fall - in der (unsichtbaren) Kraft, die der schwere und festgefrorene Stein dem Versicherten
entgegensetzte (vgl Drittes Newton'sches Gesetz über die gleiche Größe der Gegenwirkung). Der Versicherte, der auf ausdrückliche
oder stillschweigende Anordnung seines Arbeitgebers zur Ausübung seiner versicherten Tätigkeit eine derartige Kraftanstrengung
unternimmt und - den Ursachenzusammenhang nach der Theorie der wesentlichen Bedingung unterstellt - dabei einen Gesundheitsschaden
erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn der Gesundheitsschaden ist durch die versicherte
Tätigkeit verursacht worden und ihr zuzurechnen. Dementsprechend führte das beabsichtigte Anheben des Steines und die damit
einhergehende Kraftanstrengung aufgrund der mit ihr verbundenen Gegenkräfte zu einer zeitlich begrenzten, äußeren Einwirkung
auf bestimmte Teile bzw Organe des Körpers des Klägers.
Die Rüge der Beklagten, der Sachverhalt sei insofern nicht vollständig aufgeklärt worden, weil der Kläger nicht alleine, sondern
zusammen mit seinem Sohn den Stein habe aufheben wollen, ist hinsichtlich der Beteiligung des Sohnes an dem Arbeitsvorgang
im Revisionsverfahren unzulässiger neuer Sachvortrag (vgl §
163 SGG). Dass der Kläger beim Anheben des festgefrorenen Steines eine erhebliche Kraftanstrengung unternommen hat, wird auch von
der Beklagten nicht bestritten. Welche Kraft der Kläger aufgewandt und damit ihm gleichzeitig entgegengewirkt hat, kann jedoch
nicht näher bestimmt werden, weil der Versuch des Klägers, den Stein anzuheben, scheiterte.
Das in dieser zeitlich begrenzten, äußeren Krafteinwirkung bei dem Anhebeversuch liegende Unfallereignis war zumindest eine
wesentliche Mitursache für die Subarachnoidalblutung des Klägers (haftungsbegründende Kausalität). Für die haftungsbegründende
Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt zunächst
einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus und in einem
zweiten wertenden Schritt, dass das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne
des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung
zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (stRspr: BSGE 1, 72, 76; 1, 150, 156 f; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 13). Gab es neben der versicherten Ursache noch konkurrierende Ursachen, zB
Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, solange die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung
war (BSG SozR Nr 6 zu § 589
RVO, SozR Nr 69 zu § 542
RVO aF). Eine Krankheitsanlage war von überragender Bedeutung, wenn sie so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die (naturwissenschaftliche)
Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes
alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10 S 30). War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche
Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des
Sozialrechts aus; sie ist dann bloß eine so genannte Gelegenheitsursache (BSG aaO; SozR 2200 § 548 Nr 75).
Auf der Basis dieser rechtlichen Vorgaben hat das LSG zu Recht die durch das Anheben des Steines und die damit einhergehende
körperliche Anstrengung des Klägers verursachte Krafteinwirkung als rechtlich wesentliche Ursache für dessen Blutdruckanstieg
und die daraufhin eingetretene Subarachnoidalblutung angesehen. Es hat zwar eine Vorschädigung der betroffenen Gefäße angenommen,
in Abwägung zwischen dieser Vorschädigung und der Einwirkung durch die körperliche Anstrengung jedoch letzterer die Bedeutung
einer wesentlichen Mitursache zugemessen. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass eine schwerwiegende, leicht ansprechbare
Gefäßmissbildung in Form eines Aneurysmas nach den übereinstimmenden und überzeugenden Ausführungen der meisten Sachverständigen
als nicht feststellbar angesehen wird. Daraus wird weiterhin zutreffend gefolgert, dass für die Verursachung der Subarachnoidalblutung
eine besondere Einwirkung erforderlich gewesen sei, die in der schweren körperlichen Anstrengung des Klägers und den dadurch
verursachten Auswirkungen auf seinen Körper, insbesondere sein Herz-Kreislaufsystem gelegen habe. Gegen die sich daraus ergebende
rechtliche Bewertung, dass unter diesen Umständen der auf der versicherten Verrichtung beruhenden Einwirkung durch das Unfallereignis
nicht bloß die Bedeutung einer Gelegenheitsursache, sondern die Qualität einer rechtlich wesentlichen Bedingung für den Gesundheitsschaden
zukommt, begegnet keinen Bedenken.
Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das LSG damit den Ursachenzusammenhang zwischen der körperlichen Anstrengung und
der Subarachnoidalblutung vor allem unter Bezugnahme auf die Gutachten von Dr. F und Prof. S nachvollziehbar
festgestellt. Die Beklagte hat insofern keine Verfahrensrügen begründet vorgebracht, wenn sie sich demgegenüber auf das Gutachten
von Prof. V bezieht und ausführt, das Gutachten von Prof. S , auf das sich das LSG gestützt habe, überzeuge
nicht. Denn damit hat die Beklagte keinen Verstoß des LSG gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§
128 Satz 1
SGG) aufgezeigt, sondern nur ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG gesetzt. Soweit die Beklagte vorträgt, das
LSG hätte sich gedrängt sehen müssen, ein internistisch-arbeitsmedizinisches Gutachten einzuholen, führt sie selbst keine
offen gebliebenen Fragen an, zu denen weitere Ermittlungen notwendig gewesen wären. Welche Auswirkungen allgemeine Feststellungen
zur Belastbarkeit des Klägers durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten und mittels welcher Verfahren (Fahrrad-Ergometer) für
die Entscheidung dieses Rechtsstreits haben sollen, ist nicht zu erkennen.
Auch die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Subarachnoidalblutung und der arteriellen Hypertonie sowie weiteren Folgeerkrankungen
des Klägers ist nach den Feststellungen des LSG gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.