Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 24. Oktober 2014 werden als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Streitwert wird auf 71 511,71 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Die Kläger haben entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung hierzu sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung
der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs
1 Satz 1,
183 Satz 2
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1 Halbs 1
SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 GKG. Danach war der Streitwert in Höhe der für die Zeit vom 2.11.1993 bis zum 31.12.2003 geforderten Rente festzusetzen.