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BSG, Beschluss vom 05.02.2010 - 2 U 287/09 B
Versäumung der Begründungsfrist für eine Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Anspruch auf Prozesskostenhilfe; hinreichende Aussicht auf Erfolg
Hat ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Nichtzulassungsbeschwerde zwar fristgerecht eingelegt, jedoch vor Ablauf der Begründungsfrist die Vertretung des Beschwerdeführers niedergelegt, so ist der Beschwerdeführer nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert, wenn er bis zu deren Ablauf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat.
Normenkette:
SGG § 160a Abs. 2
,
SGG § 67 Abs. 1
,
SGG § 73a Abs. 1
,
ZPO § 114
,
ZPO § 117 Abs. 2
,
ZPO § 117 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 24.09.2009 L 6 U 39/05 , SG Stendal S 6 U 72/03
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. September 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.320,42 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: