Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg zum PKW nach der Überprüfung des Straßenbelags
auf Eisglätte
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte einen in der gesetzlichen Unfallversicherung
versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Kläger verließ am Morgen des 11.3.2013 sein Wohnhaus und ging zu seinem auf dem Grundstück abgestellten Pkw, um mit dem
Fahrzeug zu seiner Arbeitsstätte zu fahren. Er legte seine Arbeitstasche in den Wagen, verließ anschließend das Grundstück
zu Fuß und ging wenige Meter auf die öffentliche Straße, um zu überprüfen, ob diese glatt sei. Der Deutsche Wetterdienst hatte
am Tag zuvor eine Warnung herausgegeben, dass im Bereich des Wohnortes des Klägers bei weiter sinkenden Temperaturen in der
kommenden Nacht mit Glätte durch überfrierende Nässe zu rechnen sei. Während des Rückweges zu seinem Pkw knickte der Kläger
in der Regenrinne am Bordstein um, fiel auf seinen rechten Arm und erlitt dadurch Unterarmfrakturen.
Die Beklagte lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Die Prüfung der Straße auf mögliche Glätte sei eine dem Privatbereich
zuzuordnende Vorbereitungshandlung, die den Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeitsstätte unterbrochen habe (Bescheid
vom 4.4.2013 und Widerspruchsbescheid vom 13.6.2013). Das SG hat diese Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Zur
Begründung hat es ua ausgeführt, die unfallbringende Verrichtung sei eine versicherte Vorbereitungshandlung für das Zurücklegen
des Weges zur Arbeitsstätte gewesen. Die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse sei erforderlich gewesen, um die witterungsbedingten
Gefahren auf der Fahrt zur Arbeit abschätzen zu können (Urteil vom 30.4.2014). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten
das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten, weil er zum Zeitpunkt des Unfalls nicht
den unmittelbaren Weg nach dem Ort seiner versicherten Tätigkeit zurückgelegt habe. Die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse habe
in keinem ausreichenden sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Die den Weg unterbrechende Prüfung
der Fahrbahn auf Glätte sei als Vorbereitungshandlung dem nicht versicherten persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen.
Die im Winter durch überfrierende Nässe glatte Straße sei, auch angesichts der Wetterberichte, kein unvorhergesehenes Ereignis
gewesen. Auch habe die Prüfung des Fahrbahnzustandes unmittelbar vor dem Grundstück kein vollständiges Bild der Fahrbahnverhältnisse
auf dem gesamten Weg zur Arbeit vermitteln können (Urteil vom 15.12.2015).
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII. Seine Handlungstendenz sei darauf gerichtet gewesen, die Fahrbahn auf Glätte zu prüfen, um den versicherten Weg zu seinem
Arbeitsplatz sicher zurücklegen zu können. Auch sonst würde selbst leichtsinniges, unbedachtes Verhalten den bestehenden inneren
Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht beseitigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30. April 2014 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das der Klage stattgebende
Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der angefochtene Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 4.4.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13.6.2013 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat bei seinem Sturz am 11.3.2013 keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung
versicherten Arbeitsunfall erlitten.
Die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§
54 Abs
1 S 1 Var 1, §
55 Abs
1 Nr
1, §
56 SGG, vgl zB BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 11; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 9 mwN), mit der der Kläger unter Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsakte der Beklagten die
Feststellung des Ereignisses vom 11.3.2013 als Arbeitsunfall verfolgt, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
die begehrte Feststellung, weil er keinen Arbeitsunfall erlitten hat.
Nach §
8 Abs
1 S 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach §
8 Abs
1 S 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist
(innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem
Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des
Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl zuletzt BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; vgl auch BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60; BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 37; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 Nr 11; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der als Beschäftigter gemäß §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Kläger erlitt zwar bei seinem Sturz am 11.3.2013 eine zeitlich begrenzte,
von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall iS von §
8 Abs
1 S 2
SGB VII. Er fiel im Bereich der Straße auf seinen rechten Arm, wodurch ein Teil der Außenwelt auf seinen Körper einwirkte (vgl hierzu
BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 42 RdNr 14). Dies führte zu seine körperliche Unversehrtheit verletzenden Brüchen des rechten Unterarms
und damit zu Gesundheitserstschäden. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, das Zurücklegen des Weges von der Straße
zu seinem Pkw, stand jedoch in keinem sachlichen Zusammenhang zu seiner versicherten Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt legte
der Kläger keinen durch die Wegeunfallversicherung des §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII geschützten Weg zurück. Zwar stand der Kläger während des Zurücklegens des Weges von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte grundsätzlich
unter Versicherungsschutz nach §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII (dazu unter 1.). Er hatte jedoch diesen versicherten Weg für die Prüfung des Straßenbelags auf Glätte mehr als nur geringfügig
aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen (dazu unter 2.). Diese Unterbrechung hatte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses
bereits begonnen und war - beim Rückweg von der Fahrbahn in Richtung auf den Pkw - auch noch nicht beendet (dazu unter 3.).
1. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach
und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang
des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46a RdNr 47; BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24b RdNr 15). Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen
Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit.
Der Versicherungsschutz besteht deshalb, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder
nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang
ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf
gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, dh ob sein Handeln auf das Zurücklegen des
direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte bezogen ist (vgl BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 15; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 12; BSG vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN).
Nach den für den Senat gemäß §
163 SGG bindenden Feststellungen des LSG hatte der Kläger mit dem Verlassen seines Wohnhauses den nach §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII versicherten Weg zu seiner Arbeitsstätte angetreten. Er bewegte sich nach dem Verlassen seines Wohnhauses zu Fuß zunächst
mit der Handlungstendenz fort, seinen auf seinem Grundstück abgestellten Pkw zu erreichen, um mit ihm zur Aufnahme seiner
versicherten Beschäftigung zu fahren. Der versicherte Weg iS von §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII von einem Wohnhaus zur Arbeitsstätte beginnt grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses (stRspr, vgl
zuletzt BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 16; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen = SozR 4-2700 § 2 Nr 35 RdNr 21). Unter Versicherungsschutz steht auch das Zurücklegen
des Weges von der Außentür des Wohnhauses zu einem Fahrzeug, um mit ihm die Fahrt zur Arbeitsstätte anzutreten (vgl zB BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 14).
2. Der Kläger hatte den an sich versicherten Weg zur Arbeitsstätte unterbrochen, als er zur Straße ging, um die Fahrbahn auf
Glätte zu überprüfen. Diese Prüfung der Fahrbahnverhältnisse stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter
dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung .
Die Prüfung des Straßenbelages auf Glätte stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung.
Wie sich aus dem Wortlaut des §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII und dem dort verwendeten Begriff "unmittelbar" ergibt, steht grundsätzlich nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und
von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl zB BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17 mwN). Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf
das ursprüngliche Ziel hin - hier der Arbeitsstätte des Klägers - dient, ist die Handlungstendenz der Versicherten (vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 mwN und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49; BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3). Wird der Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen,
entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich
nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur
geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung
nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (vgl zB BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 mwN). Die Prüfung der Fahrbahn auf Glätte stand weder als geringfügige Unterbrechung (dazu unter
a) noch unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungshandlung unter Versicherungsschutz (dazu unter b).
a) Es lag keine grundsätzlich den Versicherungsschutz unberührt lassende, lediglich geringfügige Unterbrechung des Weges vor
(vgl dazu BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 21 mwN). Eine Unterbrechung ist nur dann geringfügig, wenn sie auf einer Verrichtung beruht,
die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit anzusehen
ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante
Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (vgl
zB BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 21 mwN). Das Zurücklegen des Weges von dem Grundstück des Klägers auf die Fahrbahn, die Prüfung
der Fahrbahnverhältnisse und der Weg zurück waren keine geringfügigen, "nur nebenbei" erfolgenden Handlungen. Sie führten
zu einer erheblichen Zäsur, auch wenn der Zeitaufwand für die Prüfung gering gewesen sein sollte. Der Kläger musste zu Fuß
sein Grundstück verlassen, auf die Fahrbahn treten und dann zu Fuß zu seinem Pkw zurückkehren. Dies setzte eine neue Handlungssequenz
in Gang, die sich - auch äußerlich - deutlich von dem weiteren Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte, nämlich dem Einsteigen
in den Pkw und die Aufnahme der Fahrt, abgrenzen lässt (vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 16).
b) Gründe dafür, dass die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse als Vorbereitung der Fahrt zur Arbeitsstätte versichert gewesen
sein könnte, sind weder festgestellt noch erkennbar. Nur bestimmte Handlungen zur Vorbereitung einer versicherten Tätigkeit
stehen nach §
8 Abs
2 SGB VII unter Versicherungsschutz, während sonstige typische Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nicht versicherte eigenwirtschaftliche
Tätigkeiten sind. Wege, die nur zur Vorbereitung des eigentlichen Weges zur Aufnahme der Arbeit am Ort der Tätigkeit dienen,
sind grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt (vgl BSG vom 27.6.1991 - 2 RU 8/91 - USK 91162). Dabei sind Vorbereitungshandlungen oder vorbereitende Tätigkeiten Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit
vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - NZS 2013, 351; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32; BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SGb 2005, 171).
Diese Beschränkung des Versicherungsschutzes trägt den gesetzlichen Vorgaben und der Systematik des §
8 SGB VII Rechnung. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in §
8 Abs
2 SGB VII bestimmte typische Vorbereitungshandlungen selbst dem Versicherungsschutz unterstellt, weil er insoweit ein über den Schutzbedarf
der eigentlichen beruflichen Tätigkeit hinausgehendes soziales Schutzbedürfnis angenommen hat. Er ist dabei ersichtlich davon
ausgegangen, dass es für die Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz klassischer Vorbereitungshandlungen - etwa wie
hier des Zurücklegens des Weges zum und vom Ort der Arbeitsstätte - einer besonderen Regelung bedurfte. Der Versicherungsschutz
für vorbereitende Tätigkeiten ist deshalb grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz selbst ausdrücklich
nennt (vgl BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5). Keine solche ausdrücklich unter Versicherungsschutz gestellte Verrichtung ist die Prüfung der Fahrbahn
auf Glätte.
Handelt es sich - wie hier - nicht um eine von §
8 Abs
2 SGB VII erfasste vorbereitende Tätigkeit, kommt eine Ausweitung des Versicherungsschutzes auf weitere Vorbereitungshandlungen nur
dann in Betracht, wenn diese mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung
so eng verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Hierfür ist ein besonders enger sachlicher,
örtlicher und zeitlicher Zusammenhang erforderlich, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits
als Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt (vgl BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32; BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5). Ausnahmsweise lässt daher eine mehr als geringfügige Unterbrechung eines versicherten Weges den
Versicherungsschutz unberührt, wenn die Unterbrechung in einem inneren, nämlich engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, zB als Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit
oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung eng verbunden ist (vgl BSG vom 28.4.2004 -B2U 26/03 R - SozR 4-2700 §8 Nr 5; BSG vom 9.12.2003 -B2U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3; vgl weiter BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25). Die Rechtsprechung hat deshalb auch bei solchen Verrichtungen einen Versicherungsschutz bejaht,
bei denen die Gesamtumstände dafür sprachen, das unfallbringende Verhalten dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung
zuzurechnen. Dabei handelte es sich um Sachverhalte, bei denen die betreffende Verrichtung während der Dienstzeit bzw bei
der Zurücklegung des Betriebsweges oder des Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit unerwartet notwendig geworden war, um weiterhin
die betriebliche Arbeit verrichten bzw den Weg zurücklegen zu können (vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 mwN; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 mwN; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24; BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 35/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 6 RdNr 13 mwN). So ist Versicherungsschutz angenommen worden bei Maßnahmen zur Behebung einer während
eines versicherten Weges auftretenden Störung am benutzten Fahrzeug (BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24; BSG vom 28.2.1962 - 2 RU 178/60 - BSGE 16, 245 = SozR Nr 36 zu § 543
RVO aF; vgl BSG vom 28.6.1988 - 2 RU 14/88 - USK 88112), beim Auftanken eines Kraftfahrzeugs bei unvorhergesehenem Benzinmangel (BSG vom 30.1.1968 - 2 RU 51/65 - SozR Nr 63 zu § 543
RVO aF; BSG vom 24.1.1995 - 8 RKnU 1/94 - SozR 3-2200 § 548 Nr 23) oder beim Beschaffen von Medikamenten, wenn dies dazu diente, trotz einer während der Dienstzeit oder auf einer Geschäftsreise
plötzlich aufgetretenen Gesundheitsstörung die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können (vgl BSG vom 26.6.1970 - 2 RU 113/68 - USK 70105; BSG vom 26.5.1977 - 2 RU 97/76 - SozR 2200 § 548 Nr 31; vgl auch BSG vom 26.6.2001 - B 2 U 30/00 R - SozR 3-2200 § 548 Nr 43 S 164) bzw bei unmittelbar vor Dienstantritt aufgetretenen Beschwerden dies erst zu ermöglichen (BSG vom 18.3.1997 - 2 RU 17/96 - SozR 3-2200 § 550 Nr 16). Während der Durchführung allgemeiner Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit
eines der Zurücklegung des Weges dienenden Pkw's, zB Tanken, Inspektionen, Reparaturen, besteht dagegen kein Versicherungsschutz
(stRspr, vgl BSG vom 28.4 2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5; BSG vom 26.6.1958 - 2 RU 30/56 - BSGE 7, 255; BSG vom 20.12.1961 - 2 RU 206/58 - BSGE 16, 77 = SozR Nr 35 zu § 543
RVO aF; BSG vom 11.8.1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr 19).
Umstände, die einen solchen zu Versicherungsschutz führenden engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem
versicherten Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte begründen konnten, lagen hier nicht vor. Die Prüfung des Fahrbahnbelags
auf Glätte war keine Verrichtung, die unerwartet notwendig geworden war, um den Weg zur Arbeitsstätte zurücklegen zu können.
Eine mögliche Straßenglätte war nach den Feststellungen des LSG nicht unvorhersehbar, ua weil am Vortag eine entsprechende
Meldung mit einer Warnung vor Glätte für den folgenden Tag erfolgt war, sodass es bereits deshalb an einem unerwarteten Ereignis
fehlte. Die Prüfung der Fahrbahn vor dem Haus des Klägers auf Glätte und deshalb auch die damit zusammenhängenden Wege waren
auch nicht notwendig, um den Weg zur Arbeitsstätte zurückzulegen. Selbst wenn die Handlungsweise des Klägers aus seiner subjektiven
Sicht vernünftig gewesen sein sollte, war sie objektiv weder erforderlich noch rechtlich geboten. Aus den Feststellungen des
LSG ergibt sich jedenfalls nicht, dass eine Prüfung durch Inaugenscheinnahme oder Rutschprobe mit den Füßen erforderlich gewesen
sein könnte. Um den Zustand der Fahrbahn unmittelbar vor dem Grundstück feststellen zu können, hätte es genügt, vorsichtig
auf die Fahrbahn einzubiegen und ggf Bremsproben durchzuführen.
Der Kläger kam mit der Fahrbahnprüfung auch keiner rechtlichen Verpflichtung, insbesondere keiner straßenverkehrsrechtlichen
Pflicht nach, die vor Antritt der Fahrt zu erfüllen war. § 1 StVO bestimmt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht erfordert und die Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten
haben, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird. Bei Glatteis, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte darf ein Fahrzeug
nur mit bestimmten Reifen gefahren werden (vgl § 2 Abs 3a S 1 StVO in der seit dem 4.12.2010 geltenden Fassung der Verordnung vom 1.12.2010, BGBl I 1737). Ein Fahrzeug darf nur so schnell
gefahren werden, dass es ständig beherrscht werden kann; seine Geschwindigkeit ist insbesondere den Wetterverhältnissen anzupassen
(vgl § 3 Abs 1 S 1 und 2 StVO). Daraus folgt zwar eine Verpflichtung, bei möglicher Fahrbahnglätte so langsam zu fahren, dass das Fahrzeug jederzeit gefahrlos
angehalten werden kann. Der Fahrer eines Pkw's ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Glätte sein Fahrzeug stehen
zu lassen. Lediglich für Fahrer eines kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuges mit gefährlichen Gütern besteht die Pflicht, bei
Schneeglätte oder Glatteis ggf einen geeigneten Platz zum Parken aufzusuchen (vgl § 2 Abs 3a S 4 StVO in der seit dem 4.12.2010 geltenden Fassung der Verordnung vom 1.12.2010, BGBl I 1737). Eine Pflicht des Fahrers eines Pkw's
zur Prüfung der Straßenverhältnisse durch Inaugenscheinnahme, sensorische Prüfung, Aussteigen aus dem Fahrzeug oder ähnliche
Handlungen besteht grundsätzlich nicht. Die Erfüllung der oben genannten sonstigen Pflichten nach der StVO setzt eine solche Prüfung nicht voraus, weil ein Fahrer sich grundsätzlich auch durch vorsichtiges Anfahren ggf mit Bremsprobe
über den Zustand des Straßenbelags Kenntnis verschaffen kann. Dementsprechend hat auch die Rechtsprechung keine generelle
Verpflichtung zur Prüfung der Fahrbahnverhältnisse durch Betreten der Fahrbahn und Inaugenscheinnahme angenommen (vgl allerdings
zur Prüfung der Straßenverhältnisse des Fahrers einer Sattelzugmaschine mit Auflieger an einer Gefällestrecke mit Granitkleinsteinpflaster
bei möglicher Glatteisbildung BGH vom 5.1.1965 - VI ZR 240/63 - VersR 1965, 379).
Allein eine ggf vorhandene subjektive Überzeugung des Klägers, die Prüfung der Fahrbahn vor seinem Grundstück auf Glätte durch
Inaugenscheinnahme bzw eine Rutschprobe sei erforderlich, konnte Versicherungsschutz auf dem Weg zurück zum Pkw nicht begründen.
Die rein subjektive Vorstellung des Versicherten über die Erforderlichkeit einer Vorbereitungshandlung bzw einer Unterbrechung
des Weges begründet grundsätzlich keinen Versicherungsschutz nach §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII. Der Versicherungsschutz würde entgegen der gesetzlichen Regelung unzulässig ausgeweitet, wenn jede subjektive Überzeugung
des Versicherten von der Erforderlichkeit oder Nützlichkeit seines Handelns (beispielsweise aus Überängstlichkeit etc) unabhängig
von dessen Notwendigkeit oder rechtlicher Gebotenheit zu einer in der Wegeunfallversicherung versicherten Handlung führen
würde.
3. Die Unterbrechung des an sich versicherten Weges hatte im Unfallzeitpunkt bereits begonnen (hierzu unter a) und war auch
noch nicht beendet (hierzu unter b).
a) Die Unterbrechung des versicherten Weges und der damit verbundene Wegfall des Versicherungsschutzes erfolgte in dem Moment,
in dem der Kläger nach außen hin erkennbar seine subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives"
Handeln umgesetzt hatte (vgl dazu BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 13). Der Versicherungsschutz entfiel damit spätestens in dem Moment, in dem der Kläger nach
dem Abstellen seiner Tasche im Pkw nicht zur Fahrertür ging, sondern sich in Richtung auf die Fahrbahn bewegte. Maßgebend
für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin - hier der Arbeitsstätte
des Klägers - dient, ist ausschließlich die Handlungstendenz des Versicherten (vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 mwN und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49; BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3). Nach den bindenden Feststellungen des LSG war die Handlungstendenz des Klägers nach dem Abstellen
der Arbeitstasche darauf gerichtet, zunächst zu Fuß die Straße zu erreichen, den Straßenbelag auf Glätte zu prüfen und dann
zu seinem Grundstück zurückzukehren, um mit seinem Pkw den Weg zur Arbeitsstätte fortzusetzen. Die nicht mehr auf das unmittelbare
Zurücklegen des direkten Weges zur Arbeitsstätte gerichtete subjektive Handlungstendenz des Klägers war auch nach außen durch
ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln erkennbar.
Dass der Kläger auf die Straße trat und damit den Straßenbereich nicht verließ, führt nicht dazu, dass er unter Versicherungsschutz
stand. Soweit das BSG früher entschieden hat, dass der Versicherungsschutz solange erhalten bleibt, wie sich der Versicherte noch innerhalb des
öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhält, hat der Senat an dieser Rechtsprechung
seit 2003 nicht mehr festgehalten (vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 12 mwN sowie BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3; kritisch zu dieser Wende der Rechtsprechung von Koppenfels-Spieß, NZS 2014, 881; anders Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589).
b) Die Unterbrechung des Weges war zum Zeitpunkt des Unfalls auch noch nicht beendet und der Versicherungsschutz deshalb nicht
neu entstanden. Erst mit der Fortführung des ursprünglichen Weges liegt wieder eine versicherte Tätigkeit vor (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 35), es sei denn, dass aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung
des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss (vgl BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 16 mwN). Auch wenn der Kläger nach Prüfung der Fahrbahnverhältnisse sich wieder in Richtung
auf seinen Pkw zubewegte, begründete dies allein den Versicherungsschutz auf der zum Unfallzeitpunkt zurückgelegten Wegstrecke
nicht neu. Dies gilt selbst dann, wenn seine Handlungstendenz nun darauf gerichtet war, zum Pkw zu gelangen, um mit ihm den
Weg zur Arbeitsstätte zurückzulegen.
Bei abgrenzbaren Unterbrechungen bedarf es als objektives Kriterium zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes einer das
Ende der Unterbrechung nach natürlicher Betrachtungsweise markierenden Handlung. Denn die objektive Bewegung in die "richtige"
Richtung und die damit einhergehende subjektive Handlungstendenz allein reichen zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes
nicht aus, wenn sich der Versicherte auf einem Abweg befindet bzw den Weg unterbrochen hat (vgl BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; vgl für den irrtümlichen Abweg BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17; vgl auch BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 mwN). Wie soeben unter 3 a) ausgeführt, kann allein der Aufenthalt im Straßenraum den Versicherungsschutz
nicht (wieder) begründen. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig
unterbrochen, setzt der Versicherungsschutz folglich erst dann wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet
ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird (vgl BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 mwN).
Im vorliegenden Fall wollte der Kläger seinen Weg zu seiner Arbeitsstätte mit dem Pkw zurücklegen. Die konkrete, zur Zurücklegung
des versicherten Weges unternommene Verrichtung, nach dem Verstauen seiner Tasche die Fahrt mit dem Pkw zu beginnen, hatte
er zur Erledigung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse unterbrochen. Der bloße Rückweg
von der Fahrbahn in Richtung des Pkw's genügte nicht, diese Unterbrechung zu beenden und den Versicherungsschutz wieder zu
begründen. Den direkten Weg zu seiner Arbeitsstätte hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles noch nicht wieder erreicht
und diesen ursprünglichen Weg damit noch nicht wieder aufgenommen. Auch wenn er sich zu diesem Zeitpunkt von der Straße zurück
in Richtung auf sein Grundstück mit der Handlungstendenz bewegte, zu seinem Pkw zurückzukehren, einzusteigen und zur Arbeitsstätte
zu fahren, war damit der ursprünglich unterbrochene unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte noch nicht wieder erreicht (vgl hierzu
eingehend die Urteile des Senats vom 31.8.2016 - B 2 U 1/16 R - und - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62). Allein eine auf das Zurücklegen des versicherten Weges ggf gerichtete Handlungstendenz vermag den
Versicherungsschutz jedenfalls im Regelfall nicht zu begründen, wenn sich der Verletzte - wie hier der Kläger - noch nicht
wieder auf dem ursprünglichen, versicherten direkten Weg befindet (vgl BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 21 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
183,
193 SGG.