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BSG, Urteil vom 23.01.2018 - 2 U 3/16
Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg zum PKW nach der Überprüfung des Straßenbelags auf Eisglätte
1. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
2. Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist.
3. Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit.
4. Der Versicherungsschutz besteht deshalb, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen.
5. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte bezogen ist.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 15.12.2015 L 3 U 112/14 , SG Koblenz 30.04.2014 S 15 U 170/13
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

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