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BSG, Urteil vom 19.06.2018 - 2 U 32/17
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer sporadischen Hilfstätigkeit für den Ehegatten als sog. "Wie-Beschäftigter" Anforderungen an das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung
1. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
2. Die Arbeitnehmerähnlichkeit verlangt nicht, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen.
3. Es muss insbesondere keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen vorliegen.
4. Auch eine Eingliederung in das unterstützte Unternehmen ist nicht zwingend erforderlich.
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 6 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 10.08.2017 L 21 U 85/16 , SG Frankfurt/Oder 11.05.2016 S 18 U 164/13
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

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