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BSG, Urteil vom 12.01.2010 - 2 U 33/08
Anspruch auf Übergangsleistung in der gesetzlichen Unfallversicherung
Für den Anspruch auf Übergangsleistungen im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 iVm Abs. 1 S. 1 und 2 BKV ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Versicherte aufgrund seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seine Gesundheit ausgesetzt ist, die aktuell eine konkrete individuelle Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit begründen, wegen der fortbestehenden Gefahr die gefährdende Tätigkeit eingestellt wird, und es dadurch zu einer konkreten Verdienstminderung und/oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen kommt. Der Eintritt des "großen" Versicherungsfalls einer Berufskrankheit (zB die arbeitstechnischen Voraussetzungen des BK-Tatbestands) werden nicht vorausgesetzt. Für den Anspruch auf Übergangsleistung ist es unerheblich, ob der Versicherte in der Vergangenheit gefährdenden Einwirkungen auf seine Gesundheit ausgesetzt war.
Normenkette:
BKV § 3 Abs. 1 S. 1
,
BKV § 3 Abs. 1 S. 2
,
BKV § 3 Abs. 2 S. 1
,
BKV Anl. 1 Nr (2108)
,
BKV Anl. 1 Nr (2109)
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 25.09.2008 L 10 U 5965/06 , SG Reutlingen 23.10.2006 S 8 U 310/05
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: