BSG, Beschluss vom 27.01.2015 - 2 U 4/15 B
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 08.12.2014 L 14 U 176/14 , SG Stade S 7 U 67/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 8. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten
Schreiben vom 6.1.2015 Beschwerde eingelegt.
Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen
worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig
verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.